Wegfall der EEG-Umlage: Was genau heißt das?

Hier erfahrt ihr, was es mit der EEG-Umlage auf sich hat – und was sich für euch ändert, wenn sie entfällt.


Die EEG-Umlage ist weg – und jetzt?

Hier findet ihr Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Thema.

  • Die EEG-Umlage entfällt ab dem 1. Juli 2022. Sie entsprach seit Jahresanfang 3,723 Cent netto (4,41 Cent brutto) pro Kilowattstunde und war Preisbestandteil des Arbeitspreises. Um diesen Betrag reduziert LichtBlick ab dem 01.07.2022 den Arbeitspreis für alle Stromkund*innen. Wenn ihr ÖkoStrom bezieht, zahlt ihr dann also weniger pro Kilowattstunde als zuvor.

  • Eine gesonderte Information wird es dazu nicht geben, da eine Mitteilungspflicht gesetzlich nicht erforderlich ist. Die Abschaffung der EEG-Umlage berücksichtiget LichtBlick aber selbstverständlich in eurer Endabrechnung. 

  • Früher war die Produktion von Ökostrom noch deutlich teurer als die von konventionellem Strom. Die EEG-Umlage garantierte daher den Betreibern von Ökostromanlagen als Anreiz nicht nur die Abnahme des von ihnen produzierten Stroms, sondern auch eine feste Vergütung für jede produzierte Kilowattstunde.

    Dadurch entstehende Mehrkosten wurden bislang über die EEG-Umlage auf den Strompreis umgelegt. Ab dem 1. Juli 2022 werden sie jedoch vollständig aus dem Bundeshaushalt – also aus Steuereinnahmen – finanziert. Eine EEG-Umlage, die über den Strompreis finanziert wird, gibt es dann nicht mehr.

  • Der Abschlag bleibt gleich. Aufgrund der volatilen Marktlage empfiehlt LichtBlick, Abschläge eher mit etwas Puffer zu planen. So könnt ihr ein kleines Energiekonto ansparen, das euch im Idealfall ausgezahlt wird und vor Nachzahlungen bewahrt. Den Abschlag könnt ihr jederzeit im Kundenportal anpassen.

    Die Abschaffung der EEG-Umlage berücksichtigt LichtBlick aber selbstverständlich in euren Abrechnungen.

  • Der Wegfall der EEG-Umlage gilt für alle, auch für Verträge mit Preisgarantie.

  • Seriöse Energieanbieter haben die Kostensenkungen weitergegeben – das ist auch vom Gesetzgeber vorgeschrieben. So auch LichtBlick.

    Die Weitergabe ist aber nicht automatisch gleichbedeutend mit einer Preissenkung. Denn den gesunkenen EEG-Kosten stehen steigende Einkaufspreise für Strom und steigende Netzentgelte gegenüber.

    Bei LichtBlick zum Beispiel war die Absenkung der EEG-Umlage entscheidend dafür, dass gestiegene Kosten bei Einkauf und Netz ausgeglichen werden konnten und so – gegen den Markttrend starker Preiserhöhungen der Wettbewerber – der Preis für über 80 Prozent der Stromkund*innen zum Jahreswechsel noch stabil gehalten werden konnte.