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    LichtBlick-Aktuell: Abschaffung der EEG-Umlage und Strompreissenkung

    Hinweis: Dieser Text wurde am 3. August geupdatet, da die verwendeten Preise nicht mehr aktuell waren.

    I. Darum geht‘s

    Die Ampel-Koalition hat sich darauf verständigt, die Abschaffung der EEG-Umlage auf den 1. Juli 2022 vorzuziehen. In dem Beschluss heißt es: „Die Koalition verbindet damit die Erwartung, dass die Stromanbieter die sich daraus ergebende Entlastung der Endverbraucher in Höhe von 3,723 ct/kWh in vollem Umfang weitergeben.“ Diese Erwartung werden alle seriösen Stromanbieter erfüllen. Denn auch ohne zusätzliche Regelung gibt es heute bereits eine rechtliche Verpflichtung der Energieversorger, Preisänderungen transparent an Kund*innen zu kommunizieren und weiterzugeben.

    II. Die wichtigsten Fakten

    Im vergangenen Jahr zahlten Stromkund*innen noch 31,9 Cent pro Kilowattstunde Strom (ct/kWh). Neukund*innen müssen immer mehr bezahlen, da der Strom für sie vollständig zu den aktuell extremen Preisen eingekauft werden muss. Besonders drastisch ist die Situation für Kund*innen, die neu in die Grundversorgung fallen, etwa weil der bisheriger Stromversorger ihnen gekündigt hat. Von ihnen werden teils völlig überhöhte Preise verlangt.

    Die Strompreise sind also deutlich gestiegen, obwohl es zum 1. Januar 2022 bereits eine Absenkung der EEG-Umlage von 6,5 auf 3,72 ct/kWh gegeben hat. Hauptgrund dafür ist die drastische Erhöhung der Beschaffungspreise für Strom. Von Januar 2021 bis Dezember 2021 stieg der Großhandelspreis von 5,3 auf 22,2 ct/kWh. Das ist ein Anstieg um 315%. Zudem sind auch die Netzentgelte gegenüber 2021 gestiegen, um durchschnittlich 4% auf mittlerweile über 8 ct/kWh.

    Bei der Preiskalkulation der Energieversorger werden all diese Preisbestandteile für die Kund*innen miteinander verrechnet. Heraus kam für 2022 im Durchschnitt eine Preiserhöhung um 2,7 ct/kWh - diese Berechnung war noch vor dem Angriffskrieg auf die Ukraine. Ohne Absenkung der EEG-Umlage hätte die Erhöhung damals im Mittel 5,6 ct/kWh betragen.

    Strompreissenkungen müssen weitergegeben werden

    Die geltenden gesetzlichen Regeln sehen heute bereits verbindlich vor, dass jede Preisänderung bei den Kund*innen ankommt. So sind Preisanpassungsklauseln in variablen Lieferverträgen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn die Weitergabe von gesunkenen Preisbestandteilen – etwa der EEG-Umlage – gesichert ist. 1 https://strom-report.de/strompreise/strompreisentwicklung/ Würde eine solche Senkung nicht weitergegeben, handelt es sich um einen klaren Rechtsverstoß.)² Bereits das Verschweigen des Wegfalls der EEG-Umlage gegenüber dem Kunden ist untersagt, denn gemäß § 40 Abs. 3 Nr. 3 EnWG müssen die Preisbestandteile einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen in der Abrechnung gesondert ausgewiesen werden.

    Preissenkungspflicht würde häufig zu zwei Preisanpassungen in kurzer Zeit führen

    In der Politik wurde zeitweise über eine zusätzliche Verpflichtung der Energieversorger zur 1:1- Weitergabe der mit dem EEG-Umlage-Aus nachgedacht. Dadurch entstand der Eindruck, dass der der Strompreis mit Tag der Umlagen-Abschaffung um 3,72 ct/kWh sinken könnte. Diese Erwartung blendet die oben genannte energiewirtschaftlichen Realitäten aber aus.

    Tatsächlich würde eine solche Pflicht dazu führen, dass es in kurzem Abstand zwei Preisanpassungen gäbe: Zunächst würden die Preise um die Höhe der heutigen EEG-Umlage gesenkt. Kurze Zeit später würden die erhöhten Preisbestandteile an die Kund*innen weitergegeben. Das Preisniveau wäre das gleiche wie ohne neue Verpflichtung der Energieversorger, allerdings bei maximaler Unzufriedenheit der Kund*innen und vermeidbaren Millionen-Kosten. Denn jede Preisanpassung muss spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten per Brief allen Kund*innen zugestellt werden.

    In der Praxis wird sich die Abschaffung der EEG-Umlage zum 1. Juli bei gleichzeitiger Verrechnung der gestiegenen Börsenpreise für Strom als für die Endkund*innen preisdämpfend auswirken. Sie könnte z.B. dazu führen, dass ein Versorger auf eine geplante Preiserhöhung verzichten kann.

    Wettbewerb nutzt Stromkund*innen

    Der Wegfall der EEG-Umlage wird zudem sofort dazu führen, dass die Preise für Neu-Kund*innen sinken. Dadurch entsteht ein Marktdruck. Der wird auch die Grundversorger erfassen, deren Preise von je her über denen von Versorgern mit Sondervertragskunden liegen. Bei Kund*innen, die einen neuen Versorger suchen müssen oder wollen, wird die Entlastung also ebenfalls direkt ankommen.

    III. Unser Standpunkt

    Die Abschaffung der EEG-Umlage muss und wird sich entlastend auf die Strompreise auswirken und sie um die volle Höhe der heutigen EEG-Umlage absenken. Allerdings macht die Umlage nur noch etwa 10% des Endkundenpreises beim Strom aus, zudem gehen andere Preisbestandteile nach oben, allen voran die Beschaffung, aber auch die steigenden Netznutzungskosten.

    Ob und inwieweit unter diesen Rahmenbedingungen letztlich auch eine nominelle Strompreissenkung möglich ist, lässt sich nur schwer vorhersagen. Es wird aber großen Druck auf die Versorger geben, da hohe Preise unweigerlich zum Verlust von Kund*innen führen.

    Unser Vorschlag für die vorgezogene Abschaffung der EEG-Novelle ist:

    • Festhalten an der bewährten marktgesteuerten Preisgestaltung und den bestehende Transparenz- und Preisänderungspflichten der Versorger.

    • Vorziehen der Entscheidung vor das Osterpaket und Beschluss noch im März 2021. Der Vorlauf für die Energieversorger für die Preisanpassung beträgt rund 12 Wochen, darin enthalten ist die 6-Wochen-Frist für die Information der Kund*innen.

    • Weitere Entlastung der Energiekund*innen über Transferzahlungen an einkommensschwache Haushalte, etwa das Wohngeld oder künftig über ein Bürger*innen-Geld. Der bisher beschlossene Zuschuss genügt dabei nicht.

    ¹ https://strom-report.de/strompreise/strompreisentwicklung/

    ² In den AGB von LichtBlick spiegeln sich diese Verpflichtungen zum Beispiel wie folgt wider: “Bei einer Kostenerhöhung ist LichtBlick berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen und somit die Kostensteigerung an den Kunden weiterzugeben. Bei einer Kostensenkung ist LichtBlick verpflichtet, den Strompreis entsprechend zu senken. Wirken sich die für die Preisbildung benannten Faktoren sowohl kostensenkend als auch kostensteigernd aus, wird LichtBlick eine Verrechnung dahingehend vornehmen, dass sich beide Faktoren auf die Preisänderung auswirken und somit je nach Anteil der kostensenkenden und kostensteigernden Faktoren eine Strompreiserhöhung oder -senkung oder ggf. auch ein gleichbleibender Strompreis die Folge ist.“

    Ralf Schmidt-Pleschka
    Pressekontakt

    Ralf Schmidt-Pleschka

    Bei Rückfragen hilft Ralf Schmidt-Pleschka gern weiter. Telefonisch unter +49 30 40054824 oder per Mail. ralf.schmidt-pleschka@lichtblick.de

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