Energiepreisbremsen – so profitiert ihr von den Entlastungen
Noch bis zum 31. März 2024 zahlt ihr dank der Gas- und Strompreisbremse für 80 % eures Verbrauchs einen festgelegten Brutto-Arbeitspreis – ganz egal, ob ihr schon lange dabei seid oder neu zu LichtBlick wechselt. Für Strom liegt der Arbeitspreis bei 40 ct/kWh, wenn euer Tarif im Arbeitspreis sonst höher ist, für Gas beträgt er 12 ct/kWh.
Für Doppeltarifzähler mit einem tageszeitvariablen Tarif errechnet sich seit dem 01.08.2023 der Arbeitspreis für 80 % eures Verbrauchs aus dem gewichteten Durchschnitt von 28 ct/kWh für den Niedertarif und 40 ct/kWh für den Hochtarif.²
Das alles gilt sowohl für LichtBlick Bestandskund*innen als auch für Neukund*innen.
Wie berechnet sich die Entlastung konkret? Was bedeutet das für euren Abschlag? Hier erhaltet ihr Antworten auf alle eure Fragen.
Strompreisbremse
Ob neuer oder bestehender Vertrag: Kund*innen, die weniger als 30.000 kWh verbrauchen (dazu gehören Privathaushalte und kleinere Unternehmen), zahlen für 80 % des Stromverbrauchs 40 ct/kWh, wenn der vertragliche Arbeitspreis höher ist. Grundlage zur Berechnung des Stromverbrauchs ist die aktuelle Jahresverbrauchsprognose.
Bei einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 kWh im Jahr, dazu gehören größere Unternehmen, erhalten Kund*innen 70 % zu einem garantierten Netto-Energiepreis von 13 ct/kWh. Zusätzlich fallen Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen an.
Heizstrombremse
Seit dem 01.08.2023 zahlt ihr für 80 Prozent eures Niedertarifs nur 28 ct/kWh. Zuvor lag der Referenzpreis bei 40 ct/kWh – für den Hochtarif bleibt das auch so.
Der geringere Preis von 28 ct/kWh gilt für den Schwachlasttarif eurer Wärmepumpe, Nachtspeicherheizung oder den Doppeltarifzähler. Voraussetzung ist ein Jahresverbrauch unter 30.000 kWh – das gilt in der Regel für Privathaushalte mit durchschnittlich 3 Personen. Bei zeitvariablen Tarifen (HT/NT) berechnet sich der Referenzpreis nach prozentual zeitlicher Gewichtung des Hoch- und Niedertarifs innerhalb einer Woche.
Gaspreisbremse
80 % eures Gasverbrauchs kosten euch 12 ct/kWh, wenn der vertragliche Arbeitspreis höher ist und euer Jahresverbrauch unter 1,5 Mio kWh liegt. Das ist bei Haushalten und kleinen bzw. mittleren Unternehmen der Fall. Grundlage ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch.
Bei Verbräuchen über 1,5 Mio. Kilowattstunden, das sind vor allem große Industriebetriebe, gilt für 70 % des Gasverbrauchs ein garantierter Netto-Arbeitspreis von 7 ct/kWh.
Der Entlastungsrechner
Die Preisbremsen für Strom und Gas gelten ab Januar 2023³ bis März 2024. Für die Heizstrompreisbremse gelten seit dem 01.08.2023 andere Bedingungen.²
Neu bei LichtBlick?
Damit ihr als Neukund*innen schnellstmöglich von der Entlastung profitiert, benötigt LichtBlick die Endabrechnung eures vorherigen Versorgers. Im Normalfall übernimmt das euer Vorversorger für euch, aber auch für euch besteht eine Verpflichtung. Informiert euch daher am besten vorab.
Jetzt informierenIhr habt Fragen? LichtBlick hat das Wichtigste für euch zusammengefasst:
Strompreisbremse
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Die Strompreisbremse ist eine finanzielle Entlastung für Verbraucher*innen. Sie gilt seit Januar 2023 bis März 2024.
Kund*innen wird für 80 % des prognostizierten Stromverbrauchs ein staatlicher Bruttopreis von 40 ct/kWh garantiert. Der Verbrauch, der über diese Grundmenge hinausgeht, wird zum gültigen Tarif der Kund*innen abgerechnet.
Die Strompreisbremse greift nur, sofern der aktuelle Arbeitspreis über 40 ct/kWh (brutto) liegt. Ist dies nicht der Fall, gilt der günstigere, vertragliche Arbeitspreis. Der Grundpreis ist von der Strompreisbremse nicht betroffen und wird in vertraglich vereinbarter Höhe in Rechnung gestellt.
Wie hoch die Entlastung ausfällt, ist ganz individuell. Es hängt davon ab, wie hoch der bisherige Verbrauch war, wie die Verbrauchsprognose für das Jahr 2023 bzw. 2024 ist und welche Höhe der aktuelle Arbeitspreis hat. Ein Rechenbeispiel findest du in Frage 3.
In unserem Entlastungsrechner auf dieser Seite kannst du selbst ausrechnen, was das für deinen Verbrauch und deinen Tarif bedeutet.
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Von der Strompreisbremse profitieren viele Verbraucher*innen. Das sind einerseits Kund*innen, die bisher weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Privathaushalte und kleinere Unternehmen.
Sie erhalten für 80 % des bisherigen Stromverbrauchs einen garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh, sofern der aktuelle Arbeitspreis über 40 ct/kWh liegt. Grundlage zur Berechnung dieses Stromverbrauchs ist in der Regel die aktuelle Jahresverbrauchsprognose, sofern die Stromentnahme mit einem Standardlastprofil bilanziert wird. Bei Kund*innen mit einem intelligenten Zähler ist für die Berechnung der Entlastung der Jahresverbrauch aus 2021 entscheidend.
Auch Kund*innen mit einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 kWh im Jahr werden entlastet. Das sind vor allem mittlere und große Unternehmen. Sie erhalten 70 % ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Energiepreis von 13 ct/kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Auch hier gilt: Wird die Stromentnahme mit einem Standardlastprofil bilanziert, wird für die Berechnung der Entlastung die aktuelle Jahresverbrauchsprognose herangezogen. Wenn z. B. ein intelligentes Messsystem verbaut ist, wird der Jahresverbrauch aus 2021 für das Entlastungskontigent herangezogen.
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Du hast einen Verbrauch unter 30.000 kWh und bei dir ist ein konventioneller Eintarifzähler verbaut? Dann errechnet sich der Entlastungsbetrag wie folgt:
Grundlage ist die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers. Sie basiert in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch, der auch in deiner Jahresrechnung steht. Der Entlastungsbetrag ergibt sich dann aus der Differenz zwischen dem tariflich zu zahlenden Arbeitspreis (z. B. 50 ct/kWh) und dem „gebremsten“ Preis von 40 ct/kWh. Diese Differenz, in diesem Fall 10 Cent, wird mit 80 % der Jahresverbrauchsprognose multipliziert.
Das klingt kompliziert, daher ein Rechenbeispiel für die Preisbremsen 2023 – die Berechnung 2024 erfolgt analog dazu mit den aktualisierten Werten:
Jahresverbrauchsprognose 2023 = 4.500 kWh
Stromtarif 2023 = 0,50 EUR / kWh
Daraus ergibt sich:
(4.500 / 100 * 80) * (0,50 EUR – 0,40 EUR) = 360 EUR jährlich
Die Entlastung beträgt hier also 360 EUR für das ganze Jahr 2023. Auf den Monat umgerechnet sind das 30 EUR. Um diesen monatlichen Entlastungsbetrag reduziert sich dann ab März der Abschlag. Ohne die Strompreisbremse müsste der/die Kund*in in unserem Beispiel 188 Euro pro Monat zahlen. Mit der Strompreisbremse zahlt er/sie monatlich dann 158 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch, also 30 Euro weniger.
Im März 2023 wurden zusätzlich rückwirkend die monatlichen Entlastungsbeträge aus Januar und Februar 2023 berücksichtigt.
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Die Jahresverbrauchsprognose wird LichtBlick vom Netzbetreiber mitgeteilt und ergibt sich in der Regel aus dem Vorjahresverbrauch. Diesen findest du auf deiner jährlichen Abrechnung.
Du musst als Bestandskund*in deine Jahresverbrauchsprognose aber nicht noch einmal neu einreichen oder hinterlegen. Sie liegt bereits vor und LichtBlick kümmert sich direkt um den Entlastungsbetrag.
Bei Neuanschlüssen einer Wärmepumpe oder einer Wallbox, die über ein Standardlastprofil ohne eigenen Zählpunkt gemessen werden, ist eine angepasste Jahresverbrauchsprognose zugrunde zu legen. Dies erfolgt dann, wenn der Neuanschluss dem Netzbetreiber von euch mitgeteilt wird. Der Netzbetreiber sendet LichtBlick dann eine angepasste Jahresverbrauchsprognose, die der Berechnung zugrunde gelegt wird.
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Für jede*n Kund*in wird ein individueller monatlicher Entlastungsbetrag berechnet, der im Abschlag berücksichtigt wird. Dein Abschlag wird sich also reduzieren. Erhältst du z.B. eine monatliche Abrechnung, wird der monatliche Entlastungsbetrag in der nächsten Rechnung berücksichtigt. Schau dir dafür gerne unser Rechenbeispiel in Frage 3 an.
Im März wurden außerdem rückwirkend die monatlichen Entlastungsbeträge aus Januar und Februar berücksichtigt. Übersteigen diese beiden Entlastungsbeträge die Abschlagszahlung im März, wird der verbleibende Restbetrag in der nächsten Rechnung verrechnet.
Der neue, reguläre Abschlag inkl. Preisbremsen ist dann ab April konstant.
Update zu den neuen Regelungen zu Schwachlasttarifen:
Der neue Referenzpreis von 28 ct/kWh für deinen Niedertarif gilt ab dem 01.08. bis zum 31. März 2024, es sei denn die Entlastung wird im Wege einer Verordnung durch den Gesetzgeber verlängert. Die sich aus der Änderung des Referenzpreises zusätzliche Entlastung kann entweder bereits in deinem nächsten Abschlag oder im Wege einer einmaligen Entlastung gewährt werden. Wir werden dich darüber informieren. Diese Wahlmöglichkeit beschränkt sich natürlich nur auf die zusätzliche Entlastung, die sich aus dem geänderten Referenzpreis ergibt, also die Differenz zwischen dem neuen und dem bisher gültigen Referenzpreis. Die Entlastungen, die auf Basis des alten Referenzpreises ermittelt worden sind, werden natürlich bereits in deinem Abschlag berücksichtigt.
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Nein, Kund*innen werden nicht noch einmal gesondert über ihre Entlastungen 2024 informiert.
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Kund*innen zahlen nach den 80 % Grundverbrauch ihren derzeitig gültigen Tarif.
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Nein, der Entlastungsbetrag ist unabhängig vom tatsächlichen Jahresverbrauch. Das Gute: Energiesparen wird damit besonders belohnt! Gut fürs Klima – und den Geldbeutel.
Denn: Wenn Stromkund*innen weniger als 80 % der Prognose verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe – am Beispiel unserer Rechnung die monatlichen 30 EUR. Wenn der tatsächliche Jahresverbrauch gegenübergestellt werden würde und der/die Kund*in Energie eingespart hat, wäre die Entlastung sonst niedriger, denn dann wären ja nur 80 % des sehr sparsamen Jahresverbrauchs die Grundlage.
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Ja, LichtBlick Kund*innen können nach wie vor z.B. über das Kundenportal oder unseren Chatbot Maxi auf der Startseite ihren Abschlag anpassen – beispielsweise wenn sie wissen, dass durch einen Umzug o.ä. ihr Energieverbrauch signifikant steigen oder sinken wird. Eine Anpassung der Abschläge wirkt sich allerdings nicht auf den Entlastungsbetrag aus, denn dieser beruht ja auf der Jahresverbrauchsprognose 2023 bzw. 2024 - und damit dem bisherigen Verbrauch.
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Ja, die politischen Regularien gelten für alle Kund*innen, die mit ihrem Tarif über 40 ct/kWh liegen.
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Auch für WärmeStrom liegt die Strompreisbremse bei 40 ct/kWh, sofern der tarifliche Arbeitspreis darüber und die Jahresverbrauchsprognose für 2023 bzw. 2024 unter 30.000 kWh liegt. Dies gilt für deine Wärmepumpe oder Nachtspeicherheizung mit einem separatem Eintarifzähler. Bei Verbräuchen über 30.000 kWh liegt der Referenzpreis auch hier bei 13 ct/kWh, exkl. Netz- und Messstellenentgelten, Abgaben, Umlagen und Steuer.
Hast du einen Schwachlasttarif und deine Jahresverbrauchsprognose liegt unter 30.000 kWh galt dies ebenfalls bis zum 31.07.2023.
Seit dem 01.08.2023 gibt es eine Änderung des Referenzpreises. Bei einem Verbrauch bis zu 30.000 kWh mit einem Schwachlasttarif, ergibt sich der Referenzpreis seit dem 1. August 2023 aus dem gewichteten Durchschnitt von 28 ct/kWh brutto, gewichtet mit der zeitlichen Gültigkeit des Schwachlast- oder Niedertarifs innerhalb einer Woche, und 40 Cent je Kilowattstunde, gewichtet mit der zeitlichen Gültigkeit des Hochtarifs innerhalb einer Woche.
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Neue Wärmepumpen und Wallboxen müssen dem Netzbetreiber ohnehin mitgeteilt werden. Daraufhin passt der Verteilnetzbetreiber die Jahresverbrauchsprognose unter Berücksichtigung des Profils für Wärmepumpen an. Das Entlastungskontingent erhöht sich automatisch.
Bitte beachte aber: Wird deine Wärmepumpe mit einem separaten Zähler nicht über ein Standardlastprofil bilanziert, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem, gilt Folgendes:
Alle Wärmepumpen, die bis zum 1. Januar 2021 angeschlossen waren, gehen voll in den angesetzten bisherigen Verbrauch ein. Für neue (nach dem 1. Januar 2021 eingerichtete) Wärmepumpen wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt. Die Schätzung erfolgt auf Basis des ältesten vorliegenden 12-Monatszeitraums. Wenn noch kein voller 12-Monatszeitraum vorliegt, dann werden die bestehenden Monatsverbräuche auf 12 Monate hochgerechnet. Solange noch kein vollständiger Monatsverbrauch vorliegt, wird keine Entlastung gewährt. Damit wird zum einen eine solide Basis für die Hochrechnung geschaffen. Außerdem dient diese Regel der Verhinderung von Missbrauch: Letztverbraucher*innen sollen sich nicht dadurch besserstellen können, dass sie eine bestehende Entnahmestelle aufgeben und eine neue Entnahmestelle einrichten, nur um anhand des laufenden Stromverbrauchs in 2023 entlastet zu werden.
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Grundlage für die Berechnung ist immer die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers, die auf Basis des Vorjahresverbrauchs erstellt wird. Wenn für die neue Wohnung eine neue Jahresverbrauchsprognose gemeldet wird, ist diese Grundlage für den Entlastungsbetrag.
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Für die Einordnung des Referenzpreises für Kund*innen, die kein Standardlastprofil haben, sind die Messdaten aus dem Kalenderjahr 2021 entscheidend. Wenn diese nicht vorliegen, darf geschätzt werden. Eine Schätzung ist möglich, wenn für drei Monate Messdaten vorliegen.
Sofern keine drei Monate an Messdaten nach dem 31.12.2021 vorliegen, kann für die Einordnung für die jeweilige Entnahmestelle die aktuellste, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegende Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers zu Grunde gelegt werden.
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Grundsätzlich bestehen bei Unternehmen gewisse Meldepflichten, die sich aus § 30 Abs. 1 StromPBG ergeben.
Übersteigen die Entlastungsbeträge des Unternehmens 150.000 EUR, ist das Unternehmen verpflichtet LichtBlick bis zum 31.03.2023 (bzw. unverzüglich sobald die Informationen vorliegen) die anzuwendenden Höchstgrenzen (§§ 9,10 StromPBG) sowie die Aufteilung auf Lieferanten und Entnahmestellen mitzuteilen. Darüber hinaus besteht eine Mitteilungspflicht des Unternehmens gegenüber LichtBlick unverzüglich zum 31.12.2023 und spätestens bis zum 31.05.2024 die tatsächliche Höchstgrenze nach § 9 Abs. 1 und 2 StromPBG mitzuteilen. Die sog. Höchstgrenzen richten sich nach unterschiedlichen Kategorien, die von einer sog. Prüfbehörde festgestellt werden.
Übersteigen die Entlastungsbeträge des Unternehmens (einschließlich der verbundenen Unternehmen) einen Betrag von 2 Millionen Euro, sind Unternehmen verpflichtet, dies ebenfalls dem Energieversorger unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen.
Sollte LichtBlick keine Selbsterklärung erhalten oder nicht fristgerecht erhalten, müssen alle Entlastungen zurückgefordert werden. LichtBlick wird bis zum 30.06.2024 eine Endabrechnung über die gewährten Entlastungsbeträge verbunden mit einer Auflistung etwaiger Rückforderungsansprüche zukommen lassen.
Heizstrombremse
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Die Preisbremse für Heizstrom wurde im Juli 2023 beschlossen und ist eine finanzielle Entlastung für Verbraucher*innen von Wärmepumpen und Nachtspeicherheizungen sowie Doppeltarifzählern mit einem Schwachlasttarif.
Kund*innen wird dann für 80 % des prognostizierten Stromjahresverbrauchs unter 30.000 kWh ein staatlicher Bruttopreis von 28 ct/kWh für den Niedertarif garantiert. Voraussetzung ist, dass der Heizstrom mittels eines Schwachlasttarifes gemessen wird. Der Verbrauch, der über diese Grundmenge hinaus geht, wird zum gültigen Tarif der Kund*innen abgerechnet. Für den Hochtarif wird weiterhin 40 ct/kWh als Referenzwert festgelegt. Der anzusetzende Referenzwert gilt seit dem 01.08.2023.
Der neue Referenzwert seit dem 01.08.2023 ergibt sich mithin aus dem gewichteten Durchschnitt von 28 ct/kWh brutto, gewichtet mit der zeitlichen Gültigkeit des Schwachlast- oder Niedertarifs innerhalb einer Woche, und 40 Cent je Kilowattstunde, gewichtet mit der zeitlichen Gültigkeit des Hochtarifs innerhalb einer Woche.
Die Preisbremse greift nur, sofern der aktuelle Arbeitspreis im Niedertarif über 28 ct/kWh (brutto) liegt. Ist dies nicht der Fall, gilt der günstigere, vertragliche Arbeitspreis. Der Grundpreis ist von der Strompreisbremse nicht betroffen und wird in vertraglich vereinbarter Höhe in Rechnung gestellt.
Wie hoch die Entlastung ausfällt, ist ganz individuell. Es hängt davon ab, wie hoch der bisherige Verbrauch war, wie die Verbrauchsprognose für das Jahr 2023 bzw. 2024 ist und welche Höhe der aktuelle Arbeitspreis hat.
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Die Strompreisbremse garantiert Kund*innen für 80 % des prognostizierten Stromverbrauchs einen staatlichen Bruttopreis von 40 ct/kWh. Der Verbrauch, der über diese Grundmenge hinausgeht, wird zum gültigen Tarif der Kund*innen abgerechnet. Dies gilt auch für deine Wärmepumpe oder Nachtspeicherheizung, welche mit einem separatem Eintarifzähler gemessen wird. Es bleibt also alles gleich.
Die Strompreisbremse greift nur, sofern der aktuelle Arbeitspreis über 40 ct/kWh (brutto) liegt. Ist dies nicht der Fall, gilt der günstigere, vertragliche Arbeitspreis. Der Grundpreis ist von der Strompreisbremse nicht betroffen und wird in vertraglich vereinbarter Höhe in Rechnung gestellt.
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Bei gemeinsamer Messung und/oder zeitvariablen Tarifen (HT/NT) berechnet sich der Referenzpreis nach prozentual zeitlicher Gewichtung des Hoch- und Niedertarifs. Das sind in der Regel 60 % HT und 40 % NT.
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Die Jahresverbrauchsprognose wird LichtBlick vom Netzbetreiber mitgeteilt und ergibt sich in der Regel aus dem Vorjahresverbrauch.
Grundsätzlich musst du als Bestandskund*in deine Jahresverbrauchsprognose aber nicht noch einmal neu einreichen oder hinterlegen. Sie liegt bereits vor und LichtBlick kümmert sich direkt um den Entlastungsbetrag.
Bitte beachte aber: Hast du eine neu angeschlossene Wärmepumpe oder es wurde eine Wallbox ohne eigenen Zähler angeschlossen, ist sicherzustellen, dass dies auch deinem örtlich zuständigen Netzbetreiber mitgeteilt wird. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Netzbetreiber deine Jahresverbrauchsprognose anpasst. Selbstverständlich wird dann die Jahresverbrauchsprognose zugrunde gelegt.
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Für jede*n Kund*in wird ein individueller monatlicher Entlastungsbetrag berechnet, der im Abschlag berücksichtigt wird. Dein Abschlag wird sich also reduzieren. Erhältst du z. B. eine monatliche Abrechnung, wird der monatliche Entlastungsbetrag in der nächsten Rechnung berücksichtigt.
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Kund*innen zahlen nach den 80 % Grundverbrauch ihren derzeitig gültigen Tarif.
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Nein, der Entlastungsbetrag ist unabhängig vom tatsächlichen Jahresverbrauch für das Jahr 2023 bzw. 2024. Das Gute: Energiesparen wird damit besonders belohnt! Gut fürs Klima – und den Geldbeutel.
Denn: Wenn Stromkund*innen weniger als 80 % der Prognose verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. Wenn der tatsächliche Jahresverbrauch gegenübergestellt werden würde und der/die Kund*in Energie eingespart hat, wäre die Entlastung sonst niedriger, denn dann wären ja nur 80 % des sehr sparsamen Jahresverbrauchs die Grundlage.
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Ja, LichtBlick Kund*innen können nach wie vor z. B. über das Kundenportal oder unseren Chatbot Maxi auf der Startseite ihren Abschlag anpassen – beispielsweise, wenn sie wissen, dass durch einen Umzug o. Ä. ihr Energieverbrauch signifikant steigen oder sinken wird. Eine Anpassung der Abschläge wirkt sich allerdings nicht auf den Entlastungsbetrag aus, denn dieser beruht ja auf der Jahresverbrauchsprognose 2023 bzw. 2024 – und damit dem bisherigen Verbrauch.
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Ja, die politischen Regularien gelten für alle Kund*innen.
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Neue Wärmepumpen müssen dem Netzbetreiber ohnehin mitgeteilt werden. Daraufhin passt der Verteilnetzbetreiber die Jahresverbrauchsprognose unter Berücksichtigung des Profils für Wärmepumpen an. Das Entlastungskontingent erhöht sich automatisch. Bitte stelle aber sicher, dass die Wärmepumpe bei dem Netzbetreiber angemeldet ist. Denn nur dann erfolgt die Anpassung deiner Jahresverbrauchsprognose.
Bitte beachte: Wird deine Wärmepumpe mit einem separaten Zähler nicht über ein Standardlastprofil bilanziert, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem, gilt Folgendes:
Alle Wärmepumpen, die bis zum 1. Januar 2021 angeschlossen waren, gehen voll in den angesetzten bisherigen Verbrauch ein. Für neue (nach dem 1. Januar 2021 eingerichtete) Wärmepumpen wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt. Die Schätzung erfolgt auf Basis des ältesten vorliegenden 12-Monatszeitraums. Wenn noch kein voller 12-Monatszeitraum vorliegt, werden die bestehenden Monatsverbräuche auf 12 Monate hochgerechnet. Solange noch kein vollständiger Monatsverbrauch vorliegt, wird keine Entlastung gewährt. Damit wird zum einen eine solide Basis für die Hochrechnung geschaffen. Außerdem dient diese Regel der Verhinderung von Missbrauch: Letztverbraucher*innen sollen sich nicht dadurch besserstellen können, dass sie eine bestehende Entnahmestelle aufgeben und eine neue Entnahmestelle einrichten, nur um anhand des laufenden Stromverbrauchs in 2023 entlastet zu werden.
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Grundlage für die Berechnung ist immer die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers, die auf Basis des Vorjahresverbrauchs erstellt wird. Wenn für die neue Wohnung eine neue Jahresverbrauchsprognose gemeldet wird, ist dies die Grundlage für den Entlastungsbetrag. Ansonsten bleibt die alte Jahresverbrauchsprognose auf Basis des Vorjahresverbrauchs bestehen – auch wenn die neue Wohnung (z. B. bei einem Neubau) beispielsweise größer und damit verbrauchsintensiver ist.
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Auch wenn du bereits einen günstigen Tarif gewählt hast oder mit den Preisbremsen für deinen Strom-, Heizstrom- oder Gastarif entlastet wirst, kann sich ein Preisvergleich lohnen.
Gaspreisbremse
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Die Gaspreisbremse ist eine finanzielle Entlastung für Verbraucher*innen. Sie gilt seit März für das gesamte Jahr 2023 (auch rückwirkend für Januar und Februar) bis 31. März 2024.
Verbraucher*innen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh, darunter fallen in der Regel Privathaushalte, zahlen dabei grundsätzlich für 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Gasverbrauchs einen staatlich garantierten Bruttopreis von 12 ct/kWh (inklusive aller staatlicher Preisbestandteile). Der Verbrauch, der über diese Grundmenge hinausgeht, kostet dann so viel wie der jeweils aktuell vereinbarte Tarif.
Die Gaspreisbremse greift nur, sofern der aktuelle Arbeitspreis über 12 ct/kWh (brutto) liegt. Ist dies nicht der Fall gilt der günstigere, vertragliche Arbeitspreis. Der Grundpreis ist von der Gaspreisbremse nicht betroffen und wird in vertraglich vereinbarter Höhe in Rechnung gestellt.
Wie hoch die Entlastung ausfällt, hängt davon ab, wie hoch der bisherige Verbrauch war, die Prognose aus September 2022 ist und welche Höhe dein aktueller Arbeitspreis hat.
Für Kund*innen, deren Gasverbrauch über 1,5 Mio. kWh liegt, gelten abweichende Regelungen.
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Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei Gruppen. Die erste Gruppe bilden vor allem private Haushalte, Vereine sowie kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. Kilowattstunden. Hier gelten die Entlastungen seit März 2023 – auch rückwirkend für Januar und Februar 2023. Diese Gruppe zahlt dann für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs aus September einen staatlich garantierten Bruttopreis von 12 ct/kWh (inklusive aller staatlicher Preisbestandteile).
Zudem gelten diese Regelungen noch für die folgenden Gruppen:
Kundschaft der Wohnungswirtschaft, die Gas im Kontext der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft beziehen.
Und unabhängig vom Verbrauch:
zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe.
Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen.
Die zweite Gruppe umfasst die Kund*innen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. Kilowattstunden und Krankenhäuser. Das sind häufig große Industriebetriebe. Diese zweite Gruppe wird direkt ab Januar 2023 entlastet. Sie zahlt für 70 % ihres Gasverbrauchs einen garantierten Netto-Arbeitspreis von 7 ct/kWh basierend auf der tatsächlichen Netzentnahme aus dem Jahr 2021. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist von Unternehmen schriftlich zu bestätigen, sofern dies nicht bereits im Zuge der Soforthilfe geschehen ist.
Ausgenommen von der Entlastung sind Letztverbraucher*innen, die leitungsgebundenes Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen (mit einer Ausnahme für KWK-Anlagen).
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Der Entlastungsbetrag wird individuell auf Grundlage des prognostizierten Jahresverbrauchs aus September 2022 berechnet. Der Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem tariflich zu zahlenden Arbeitspreis für Gas (bspw. 22 ct/kWh) und dem „gebremsten“ Preis von 12 ct/kWh. Diese Differenz, in dem Fall 10 Cent, wird mit 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs multipliziert.
Das klingt kompliziert, daher ein Rechenbeispiel am Beispiel der Preisbremsen für 2023:
Prognostizierter Jahresverbrauch 2023 = 15.000 kWh
Gaspreistarif im Arbeitspreis 2023 = 0,22 EUR / kWh
Daraus ergibt sich:
(15.000 / 100 * 80) * (0,22 EUR – 0,12 EUR) = 1.200 EUR jährlich
Die Entlastung beträgt hier also 1.200 EUR für das ganze Jahr 2023. Auf den Monat umgerechnet sind das 100 EUR. Um diesen Entlastungsbetrag reduziert sich dann ab März der Abschlag. Im März werden zusätzlich rückwirkend die monatlichen Entlastungsbeträge aus Januar und Februar berücksichtigt.
LichtBlick informiert in den kommenden Wochen alle Kund*innen über ihren individuellen Entlastungsbetrag und über die reduzierten Abschläge.
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Der prognostizierte Jahresverbrauch aus September 2022 ist noch einmal in dem Schreiben aufgeführt, das alle Kund*innen bis März erhalten und jeweils ihren persönlichen Entlastungsbetrag ausweist.
Du musst als Bestandskund*in deine Jahresverbrauchsprognose nicht noch einmal neu einreichen oder hinterlegen. Sie liegt bereits vor und LichtBlick kümmert sich direkt um den Entlastungsbetrag.
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Für jede*n Kund*in wird auf Grundlage der Verbrauchsprognose aus September 2022 ein jährlicher Entlastungsbetrag berechnet. Um diesen – auf Monatsbasis umgerechneten – Entlastungsbetrag reduziert sich dann der Abschlag.
Im März 2023 wurden auch rückwirkend die monatlichen Entlastungsbeträge aus Januar und Februar berücksichtigt.
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Nein. Kund*innen die unterhalb der Preisbremse liegen, d. h. deren Arbeitspreis regulär weniger als 12 ct/kWh beträgt, werden nicht informiert. Sie erhalten keine Entlastung.
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Kund*innen zahlen nach den 80 % Grundverbrauch ihren derzeitig gültigen Tarif.
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Keine, denn der Entlastungsbetrag ist unabhängig vom tatsächlichen Jahresverbrauch für das Jahr 2023 bzw. 2024. Das Gute: Energiesparen wird damit besonders belohnt! Gut fürs Klima – und den Geldbeutel.
Denn: Wenn Gaskund*innen weniger als 80 % der Prognose verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. Wenn der tatsächliche Jahresverbrauch gegenübergestellt werden würde und der/die Kund*in Energie eingespart hat, wäre die Entlastung sonst niedriger, denn dann wären ja nur 80 % des sehr sparsamen Jahresverbrauchs die Grundlage.
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Die politischen Regularien gelten für alle Kund*innen, die mit ihrem Tarif im Arbeitspreis über 12 ct/kWh liegen.
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Ja, LichtBlick Kund*innen können nach wie vor z. B. über das Kundenportal oder unseren Chatbot Maxi auf der Startseite ihren Abschlag anpassen – beispielsweise, wenn sie wissen, dass durch einen Umzug o. Ä. ihr Energieverbrauch signifikant steigen oder sinken wird. Eine Anpassung der Abschläge wirkt sich allerdings nicht auf den Entlastungsbetrag aus, denn dieser beruht ja auf der Jahresverbrauchsprognose 2023 bzw. 2024 – und damit dem bisherigen Verbrauch.
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Grundsätzlich bestehen bei Unternehmen gewisse Meldepflichten. Diese ergeben sich aus § 22 Abs. 1 und 2 EWPBH.
Übersteigen die Entlastungsbeträge des Unternehmens (einschließlich der verbundenen Unternehmen) einen Betrag von 2 Millionen Euro, sind Unternehmen verpflichtet, dies LichtBlick unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Darüber hinaus besteht eine Mitteilungspflicht des Unternehmens gegenüber LichtBlick, unverzüglich zum 31.12.2023 und spätestens bis zum 31.05.2024 die tatsächliche Höchstgrenze nach § 9 Abs. 1 und 2 StromPBG mitzuteilen. Die sog. Höchstgrenzen richten sich nach unterschiedlichen Kategorien, die von einer sog. Prüfbehörde festgestellt werden.
Diese sog. Höchstgrenzen richten sich nach unterschiedlichen Kategorien, die von einer sog. Prüfbehörde festgestellt werden.
Sollte LichtBlick keine Selbsterklärung erhalten, müssen alle Entlastungen zurückgefordert werden.
Jahresverbrauch unter 30.000 kWh (Strom) bzw. bis zu 1,5 Mio. kWh (Gas)
Voraussetzung: Heizstrommessung mittels Schwachlasttarif, Jahresverbrauch bis zu 30.000 kWh
Bei einem Gasverbrauch über 1,5 Mio. kWh gilt die Entlastung in der Regel schon ab Januar 2023.