Energiepreisbremsen – so profitiert ihr von den Entlastungen
Seit März zahlt ihr dank der Gas- und Strompreisbremse für 80 % eures Verbrauchs einen festgelegten Brutto-Arbeitspreis – ganz egal, ob ihr schon lange dabei seid oder neu zu LichtBlick wechselt. Für Strom liegt der Arbeitspreis bei 40 ct/kWh, für Gas beträgt er 12 ct/kWh, wenn euer Tarif im Arbeitspreis sonst höher ist.¹
Und damit nicht genug: Auch für euren WärmeStrom und Doppeltarifzähler liegt jetzt ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung vor, in dem mit einem neuen Referenzwert nachgebessert wird: Für 80 % eures Verbrauchs beträgt dieser bei separater Messung grundsätzlich 28 ct/kWh. Bei Doppeltarifzählern liegt dieser ebenfalls für euren Niedertarif bei 28 ct/kWh.²
Das gilt sowohl für LichtBlick Bestandskund*innen als auch für Neukund*innen.
Wie berechnet sich die Entlastung? Was bedeutet das für euren Abschlag – und ab wann gelten die Entlastungen? Hier erhaltet ihr Antworten auf alle eure Fragen.
Strompreisbremse
Ob neuer oder bestehender Vertrag: Kund*innen, die weniger als 30.000 kWh verbrauchen (dazu gehören Privathaushalte und kleinere Unternehmen), zahlen für 80 % des Stromverbrauchs 40 ct/kWh, wenn der vertragliche Arbeitspreis höher ist. Grundlage zur Berechnung des Stromverbrauchs ist die aktuelle Jahresverbrauchsprognose.
Bei einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 kWh im Jahr, dazu gehören größere Unternehmen, erhalten Kund*innen 70 % zu einem garantierten Netto-Energiepreis von 13 ct/kWh. Zusätzlich fallen Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen an.
Heizstrombremse
Sobald der neue Gesetzesentwurf in Kraft tritt, zahlt ihr für 80 Prozent eures WärmeStrom- und Niedertarifs nur 28 ct/kWh. Zuvor lag der Referenzpreis bei 40 ct/kWh. Voraussetzung ist ein Jahresverbrauch unter 30.000 kWh – das gilt in der Regel für Privathaushalte mit durchschnittlich 3 Personen. Bei gemeinsamer Messung und/oder zeitvariablen Tarifen (HT/NT) berechnet sich der Referenzpreis nach prozentualer Gewichtung des Hoch- und Niedertarifs.
Gaspreisbremse
80 % eures Gasverbrauchs kosten euch nächstes Jahr 12 ct/kWh, wenn der vertragliche Arbeitspreis höher ist und euer Jahresverbrauch unter 1,5 Mio kWh liegt. Das ist bei Haushalten und kleinen bzw. mittleren Unternehmen der Fall. Grundlage ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch.
Bei Verbräuchen über 1,5 Mio. Kilowattstunden, das sind vor allem große Industriebetriebe, gilt für 70 % des Gasverbrauchs ein garantierter Netto-Arbeitspreis von 7 ct/kWh.
Der Entlastungsrechner
Die Preisbremsen für Strom und Gas gelten rückwirkend für Januar und Februar³. Für die Heizstrompreisbremse werden voraussichtlich die gleichen Bedingungen gelten – rückwirkend für 2023.²
Hier könnt ihr ausrechnen, wieviel ihr jeweils mit den Preisbremsen spart.
Neu bei LichtBlick?
Damit ihr als Neukund*innen schnellstmöglich von der Entlastung profitiert, benötigt LichtBlick die Endabrechnung eures vorherigen Versorgers. Im Normalfall übernimmt das euer Vorversorger für euch, aber auch für euch besteht eine Verpflichtung. Informiert euch daher am besten vorab.
Jetzt informierenIhr habt Fragen? LichtBlick hat das Wichtigste für euch zusammengefasst:
Strompreisbremse
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Die Strompreisbremse wurde im Dezember von der Bundesregierung beschlossen und ist eine finanzielle Entlastung für Verbraucher*innen. Sie tritt ab März für das gesamte Jahr 2023 in Kraft und gilt auch rückwirkend für Januar und Februar.
Kund*innen wird dann für 80 % des prognostizierten Stromverbrauchs ein staatlicher Bruttopreis von 40 ct/kWh garantiert. Der Verbrauch, der über diese Grundmenge hinaus geht, wird zum gültigen Tarif der Kund*innen abgerechnet.
Die Strompreisbremse greift nur, sofern der aktuelle Arbeitspreis über 40 ct/kWh (brutto) liegt. Ist dies nicht der Fall gilt der günstigere, vertragliche Arbeitspreis. Der Grundpreis ist von der Strompreisbremse nicht betroffen und wird in vertraglich vereinbarter Höhe in Rechnung gestellt.
Wie hoch die Entlastung ausfällt, ist ganz individuell. Es hängt davon ab, wie hoch der bisherige Verbrauch war, wie die Verbrauchsprognose für das Jahr 2023 ist und welche Höhe der aktuelle Arbeitspreis hat. Ein Rechenbeispiel findest du in Frage 3.
In unserem Entlastungsrechner auf dieser Seite kannst du selbst ausrechnen, was das für deinen Verbrauch und deinen Tarif bedeutet.
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Von der Strompreisbremse profitieren viele Verbraucher*innen. Das sind einerseits Kund*innen, die bisher weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Privathaushalte und kleinere Unternehmen.
Sie erhalten für 80 % des bisherigen Stromverbrauchs einen garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh, sofern der aktuelle Arbeitspreis über 40 ct/kWh liegt. Grundlage zur Berechnung dieses Stromverbrauchs ist in der Regel die aktuelle Jahresverbrauchsprognose, sofern die Stromentnahme mit einem Standardlastprofil bilanziert wird. Bei Kund*innen mit einem intelligenten Zähler ist für die Berechnung der Entlastung der Jahresverbrauch aus 2021 entscheidend.
Auch Kund*innen mit einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 kWh im Jahr werden entlastet. Das sind vor allem mittlere und große Unternehmen. Sie erhalten 70 % ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Energiepreis von 13 ct/kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Auch hier gilt: Wird die Stromentnahme mit einem Standardlastprofil bilanziert, wird für die Berechnung der Entlastung die aktuelle Jahresverbrauchsprognose herangezogen. Wenn z.B. ein intelligentes Messsystem verbaut ist, wird der Jahresverbrauch aus 2021 für das Entlastungskontigent herangezogen.
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Du hast einen Verbrauch unter 30.000 kWh und bei dir ist ein konventioneller Eintarifzähler verbaut? Dann errechnet sich der Entlastungsbetrag wie folgt:
Grundlage ist die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers. Sie basiert in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch, der auch in deiner Jahresrechnung steht. Der Entlastungsbetrag ergibt sich dann aus der Differenz zwischen dem tariflich zu zahlenden Arbeitspreis (z.B. 50 ct/kWh) und dem „gebremsten“ Preis von 40 ct/kWh. Diese Differenz, in diesem Fall 10 Cent, wird mit 80 % der Jahresverbrauchsprognose multipliziert.
Das klingt kompliziert, daher ein Rechenbeispiel:
Jahresverbrauchsprognose 2023 = 4.500 kWh
Stromtarif 2023 = 0,50 EUR / kWh
Daraus ergibt sich:
(4.500 / 100 * 80) * (0,50 EUR – 0,40 EUR) = 360 EUR jährlich
Die Entlastung beträgt hier also 360 EUR für das ganze Jahr 2023. Auf den Monat umgerechnet sind das 30 EUR. Um diesen monatlichen Entlastungsbetrag reduziert sich dann ab März der Abschlag. Ohne die Strompreisbremse müsste der/die Kund*in in unserem Beispiel 188 Euro pro Monat zahlen. Mit der Strompreisbremse zahlt er/sie monatlich dann 158 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch, also 30 Euro weniger.
Im März werden zusätzlich rückwirkend die monatlichen Entlastungsbeträge aus Januar und Februar berücksichtigt. LichtBlick informiert in den kommenden Wochen alle Kund*innen über ihren individuellen Entlastungsbetrag und über die reduzierten Abschläge.
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Die Jahresverbrauchsprognose wird LichtBlick vom Netzbetreiber mitgeteilt und ergibt sich in der Regel aus dem Vorjahresverbrauch. Diesen findest du auf deiner jährlichen Abrechnung. Außerdem ist die Jahresverbrauchsprognose noch einmal in dem Schreiben aufgeführt, das alle Kund*innen bis März erhalten und jeweils ihren persönlichen Entlastungsbetrag ausweist.
Du musst als Bestandskund*in deine Jahresverbrauchsprognose aber nicht noch einmal neu einreichen oder hinterlegen. Sie liegt bereits vor und LichtBlick kümmert sich direkt um den Entlastungsbetrag.
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Für jede*n Kund*in wird ein individueller monatlicher Entlastungsbetrag berechnet, der im Abschlag berücksichtigt wird. Dein Abschlag wird sich also reduzieren. Erhältst du z.B. eine monatliche Abrechnung, wird der monatliche Entlastungsbetrag in der nächsten Rechnung berücksichtigt. Schau dir dafür gerne unser Rechenbeispiel in Frage 3 an. LichtBlick informiert in den kommenden Wochen alle Kund*innen über ihren individuellen Entlastungsbetrag und über die reduzierten Abschläge.
Im März werden außerdem rückwirkend die monatlichen Entlastungsbeträge aus Januar und Februar berücksichtigt. Übersteigen diese beiden Entlastungsbeträge die Abschlagszahlung im März, wird der verbleibende Restbetrag in der nächsten Rechnung verrechnet.
Der neue, reguläre Abschlag inkl. Preisbremsen ist dann ab April konstant.
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Nein. Kund*innen die unterhalb der Preisbremse liegen, d.h. deren Arbeitspreis regulär weniger als 40 ct/kWh beträgt, werden nicht informiert. Sie erhalten keine Entlastung.
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Kund*innen zahlen nach den 80 % Grundverbrauch ihren derzeitig gültigen Tarif.
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Nein, der Entlastungsbetrag ist unabhängig vom tatsächlichen Jahresverbrauch für das Jahr 2023. Das Gute: Energiesparen wird damit besonders belohnt! Gut fürs Klima – und den Geldbeutel.
Denn: Wenn Stromkund*innen weniger als 80 % der Prognose verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe – am Beispiel unserer Rechnung die monatlichen 30 EUR. Wenn der tatsächliche Jahresverbrauch gegenübergestellt werden würde und der/die Kund*in Energie eingespart hat, wäre die Entlastung sonst niedriger, denn dann wären ja nur 80 % des sehr sparsamen Jahresverbrauchs die Grundlage.
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Ja, LichtBlick Kund*innen können nach wie vor z.B. über das Kundenportal oder unseren Chatbot Maxi auf der Startseite ihren Abschlag anpassen – beispielsweise wenn sie wissen, dass durch einen Umzug o.ä. ihr Energieverbrauch signifikant steigen oder sinken wird. Eine Anpassung der Abschläge wirkt sich allerdings nicht auf den Entlastungsbetrag aus, denn dieser beruht ja auf der Jahresverbrauchsprognose 2023 - und damit dem bisherigen Verbrauch.
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Ja, die politischen Regularien gelten für alle Kund*innen, die mit ihrem Tarif über 40 ct/kWh liegen.
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Auch für WärmeStrom liegt die Strompreisbremse bei 40 ct/kWh, sofern der tarifliche Arbeitspreis darüber und die Jahresverbrauchsprognose für 2023 unter 30.000 kWh liegt. Über 30.000 kWh liegt der Referenzpreis auch hier bei 13 ct/kWh, exkl. Netz- und Messstellenentgelten, Abgaben, Umlagen und Steuer.
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Neue Wärmepumpen müssen dem Netzbetreiber ohnehin mitgeteilt werden. Daraufhin passt der Verteilnetzbetreiber die Jahresverbrauchsprognose unter Berücksichtigung des Profils für Wärmepumpen an. Das Entlastungskontingent erhöht sich automatisch.
Bitte beachte aber: Wird deine Wärmepumpe mit einem separaten Zähler nicht über ein Standardlastprofil bilanziert, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem, gilt folgendes:
Alle Wärmepumpen, die bis zum 1. Januar 2021 angeschlossen waren, gehen voll in den angesetzten bisherigen Verbrauch ein. Für neue (nach dem 1. Januar 2021 eingerichtete) Wärmepumpen, wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt. Die Schätzung erfolgt auf Basis des ältesten vorliegenden 12-Monatszeitraums. Wenn noch kein voller 12-Monatszeitraum vorliegt, dann werden die bestehenden Monatsverbräuche auf 12 Monate hochgerechnet. Solange noch kein vollständiger Monatsverbrauch vorliegt, wird keine Entlastung gewährt. Damit wird zum einen eine solide Basis für die Hochrechnung geschaffen. Außerdem dient diese Regel der Verhinderung von Missbrauch: Letztverbraucher*innen sollen sich nicht dadurch besser stellen können, dass sie eine bestehende Entnahmestelle aufgeben und eine neue Entnahmestelle einrichten, nur um anhand des laufenden Stromverbrauchs in 2023 entlastet zu werden.
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Grundlage für die Berechnung ist immer die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers, die auf Basis des Vorjahresverbrauchs erstellt wird. Wenn für die neue Wohnung eine neue Jahresverbrauchsprognose gemeldet wird, ist diese Grundlage für den Entlastungsbetrag. Ansonsten bleibt die alte Jahresverbrauchsprognose auf Basis des Vorjahresverbrauchs bestehen – auch wenn die neue Wohnung (z.B. bei einem Neubau) beispielsweise größer und damit verbrauchsintensiver ist.
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Grundsätzlich bestehen bei Unternehmen gewisse Meldepflichten, die sich aus § 30 Abs. 1 StromPBG ergeben.
Übersteigen die Entlastungsbeträge des Unternehmens 150.000 EUR, ist das Unternehmen verpflichtet LichtBlick bis zum 31.03.2023 (bzw. unverzüglich sobald die Informationen vorliegen) die anzuwendenden Höchstgrenzen (§§ 9,10 StromPBG) sowie die Aufteilung auf Lieferanten und Entnahmestellen mitzuteilen. Darüber hinaus besteht eine Mitteilungspflicht des Unternehmens gegenüber LichtBlick unverzüglich zum 31.12.2023 und spätestens bis zum 31.05.2024 die tatsächliche Höchstgrenze nach § 9 Abs. 1 und 2 StromPBG mitzuteilen. Die sog. Höchstgrenzen richten sich nach unterschiedlichen Kategorien, die von einer sog. Prüfbehörde festgestellt werden.
Übersteigen die Entlastungsbeträge des Unternehmens (einschließlich der verbundenen Unternehmen) einen Betrag von 2 Millionen Euro, sind Unternehmen verpflichtet dies ebenfalls dem Energieversorger unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen.
Sollte LichtBlick keine Selbsterklärung erhalten, müssen alle Entlastungen zurückgefordert werden.
Heizstrombremse
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Die Preisbremse für Heizstrom wurde im Mai von der Bundesregierung beschlossen und ist eine finanzielle Entlastung für Verbraucher*innen von Wärmepumpen und Nachtspeicherheizungen. Der Gesetzesentwurf befindet sich gerade im Gesetzgebungsverfahren. Die Preisbremse wird voraussichtlich rückwirkend für das Kalenderjahr 2023 gelten.
Kund*innen wird dann für 80 % des prognostizierten Heizstromjahresverbrauchs unter 30.000 kWh ein staatlicher Bruttopreis von 28 ct/kWh garantiert. Voraussetzung ist, dass der Heizstrom separat gemessen wird. Der Verbrauch, der über diese Grundmenge hinaus geht, wird zum gültigen Tarif der Kund*innen abgerechnet.
Die Preisbremse greift nur, sofern der aktuelle Arbeitspreis über 28 ct/kWh (brutto) liegt. Ist dies nicht der Fall gilt der günstigere, vertragliche Arbeitspreis. Der Grundpreis ist von der Strompreisbremse nicht betroffen und wird in vertraglich vereinbarter Höhe in Rechnung gestellt.
Wie hoch die Entlastung ausfällt, ist ganz individuell. Es hängt davon ab, wie hoch der bisherige Verbrauch war, wie die Verbrauchsprognose für das Jahr 2023 ist und welche Höhe der aktuelle Arbeitspreis hat.
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Die Strompreisbremse garantiert Kund*innen für 80 % des prognostizierten Stromverbrauchs einen staatlichen Bruttopreis von 40 ct/kWh. Der Verbrauch, der über diese Grundmenge hinaus geht, wird zum gültigen Tarif der Kund*innen abgerechnet.
Die Strompreisbremse greift nur, sofern der aktuelle Arbeitspreis über 40 ct/kWh (brutto) liegt. Ist dies nicht der Fall gilt der günstigere, vertragliche Arbeitspreis. Der Grundpreis ist von der Strompreisbremse nicht betroffen und wird in vertraglich vereinbarter Höhe in Rechnung gestellt.
Für WärmeStrom wird die Strompreisbremse dann bei 28 ct/kWh bei separater Messung liegen, sofern der tarifliche Arbeitspreis darüber und die Jahresverbrauchsprognose für 2023 unter 30.000 kWh liegt. Über 30.000 kWh liegt der Referenzpreis bei beiden Energiepreisbremsen bei 13 ct/kWh, exkl. Netz- und Messstellenentgelten, Abgaben, Umlagen und Steuer.
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Ja, es gelten die gleichen Bedingungen für deinen Wärmestrom wie bei der Strompreisbremse, also rückwirkend ab Januar 2023.
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Bei gemeinsamer Messung und/oder zeitvariablen Tarifen (HT/NT) berechnet sich der Referenzpreis nach prozentualer Gewichtung des Hoch- und Niedertarifs. Das sind in der Regel 60 % HT und 40 % NT.
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Die Jahresverbrauchsprognose wird LichtBlick vom Netzbetreiber mitgeteilt und ergibt sich in der Regel aus dem Vorjahresverbrauch.
Grundsätzlich musst du als Bestandskund*in deine Jahresverbrauchsprognose aber nicht noch einmal neu einreichen oder hinterlegen. Sie liegt bereits vor und LichtBlick kümmert sich direkt um den Entlastungsbetrag.
Bitte beachte aber: Hast du eine neu angeschlossene Wärmepumpe oder eine Wallbox ohne eigenen Zähler wurde angeschlossen, ist sicherzustellen, dass dies auch deinem örtlich zuständigen Netzbetreiber mitgeteilt wird. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Netzbetreiber deine Jahresverbrauchsprognose anpasst.
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Für jede*n Kund*in wird ein individueller monatlicher Entlastungsbetrag berechnet, der im Abschlag berücksichtigt wird. Dein Abschlag wird sich also reduzieren. Erhältst du z. B. eine monatliche Abrechnung, wird der monatliche Entlastungsbetrag in der nächsten Rechnung berücksichtigt.
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Kund*innen zahlen nach den 80 % Grundverbrauch ihren derzeitig gültigen Tarif.
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Nein, der Entlastungsbetrag ist unabhängig vom tatsächlichen Jahresverbrauch für das Jahr 2023. Das Gute: Energiesparen wird damit besonders belohnt! Gut fürs Klima – und den Geldbeutel.
Denn: Wenn Stromkund*innen weniger als 80 % der Prognose verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. Wenn der tatsächliche Jahresverbrauch gegenübergestellt werden würde und der/die Kund*in Energie eingespart hat, wäre die Entlastung sonst niedriger, denn dann wären ja nur 80 % des sehr sparsamen Jahresverbrauchs die Grundlage.
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Ja, LichtBlick Kund*innen können nach wie vor z. B. über das Kundenportal oder unseren Chatbot Maxi auf der Startseite ihren Abschlag anpassen – beispielsweise, wenn sie wissen, dass durch einen Umzug o. Ä. ihr Energieverbrauch signifikant steigen oder sinken wird. Eine Anpassung der Abschläge wirkt sich allerdings nicht auf den Entlastungsbetrag aus, denn dieser beruht ja auf der Jahresverbrauchsprognose 2023 – und damit dem bisherigen Verbrauch.
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Ja, die politischen Regularien gelten für alle Kund*innen.
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Neue Wärmepumpen müssen dem Netzbetreiber ohnehin mitgeteilt werden. Daraufhin passt der Verteilnetzbetreiber die Jahresverbrauchsprognose unter Berücksichtigung des Profils für Wärmepumpen an. Das Entlastungskontingent erhöht sich automatisch. Bitte stelle aber sicher, dass die Wärmepumpe bei dem Netzbetreiber angemeldet ist. Denn nur dann erfolgt die Anpassung deiner Jahresverbrauchsprognose.
Bitte beachte: Wird deine Wärmepumpe mit einem separaten Zähler nicht über ein Standardlastprofil bilanziert, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem, gilt Folgendes:
Alle Wärmepumpen, die bis zum 1. Januar 2021 angeschlossen waren, gehen voll in den angesetzten bisherigen Verbrauch ein. Für neue (nach dem 1. Januar 2021 eingerichtete) Wärmepumpen wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt. Die Schätzung erfolgt auf Basis des ältesten vorliegenden 12-Monatszeitraums. Wenn noch kein voller 12-Monatszeitraum vorliegt, werden die bestehenden Monatsverbräuche auf 12 Monate hochgerechnet. Solange noch kein vollständiger Monatsverbrauch vorliegt, wird keine Entlastung gewährt. Damit wird zum einen eine solide Basis für die Hochrechnung geschaffen. Außerdem dient diese Regel der Verhinderung von Missbrauch: Letztverbraucher*innen sollen sich nicht dadurch besserstellen können, dass sie eine bestehende Entnahmestelle aufgeben und eine neue Entnahmestelle einrichten, nur um anhand des laufenden Stromverbrauchs in 2023 entlastet zu werden.
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Grundlage für die Berechnung ist immer die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers, die auf Basis des Vorjahresverbrauchs erstellt wird. Wenn für die neue Wohnung eine neue Jahresverbrauchsprognose gemeldet wird, ist diese Grundlage für den Entlastungsbetrag. Ansonsten bleibt die alte Jahresverbrauchsprognose auf Basis des Vorjahresverbrauchs bestehen – auch wenn die neue Wohnung (z. B. bei einem Neubau) beispielsweise größer und damit verbrauchsintensiver ist.
Gaspreisbremse
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Die Gaspreisbremse wurde im Dezember von der Bundesregierung beschlossen und ist eine finanzielle Entlastung für Verbraucher*innen. Sie tritt ab März für das gesamte Jahr 2023 in Kraft und gilt auch rückwirkend für Januar und Februar.
Verbraucher*innen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh, darunter fallen in der Regel Privathaushalte, zahlen dann grundsätzlich für 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Gasverbrauchs einen staatlich garantierten Bruttopreis von 12 ct/kWh (inklusive aller staatlicher Preisbestandteile). Der Verbrauch, der über diese Grundmenge hinaus geht, kostet dann so viel wie der jeweils aktuelle vereinbarten Tarif.
Die Gaspreisbremse greift nur, sofern der aktuelle Arbeitspreis über 12 ct/kWh (brutto) liegt. Ist dies nicht der Fall gilt der günstigere, vertragliche Arbeitspreis. Der Grundpreis ist von der Gaspreisbremse nicht betroffen und wird in vertraglich vereinbarter Höhe in Rechnung gestellt.
Wie hoch die Entlastung ausfällt, hängt davon ab, wie hoch der bisherige Verbrauch war, die Prognose aus September 2022 ist und welche Höhe dein aktueller Arbeitspreis hat.
Für Kund*innen, deren Gasverbrauch über 1,5 Mio. kWh liegt, gelten abweichende Regelungen.
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Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei Gruppen. Die erste Gruppe bilden vor allem private Haushalte, Vereine und kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. Kilowattstunden. Hier treten die Entlastungen ab März 2023 in Kraft – und dann auch rückwirkend für Januar und Februar. Diese Gruppe zahlt dann für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs aus September einen staatlich garantierten Bruttopreis von 12 ct/kWh (inklusive aller staatlicher Preisbestandteile).
Zudem gelten diese Regelungen noch für die folgenden Gruppen:
Kundschaft der Wohnungswirtschaft, die Gas im Kontext der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft beziehen
Und unabhängig vom Verbrauch:
zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe
Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen
Die zweite Gruppe umfasst die Kund*innen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. Kilowattstunden und Krankenhäuser. Das sind häufig große Industriebetriebe. Diese zweite Gruppe wird direkt ab Januar 2023 entlastet. Sie zahlt für 70 % ihres Gasverbrauchs einen garantierten Netto-Arbeitspreis von 7 ct/kWh basierend auf die tatsächliche Netzentnahme aus dem Jahr 2021. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist von Unternehmen schriftlich zu bestätigen, sofern dies nicht bereits im Zuge der Soforthilfe geschehen ist.
Ausgenommen von der Entlastung sind Letztverbraucher*innen, die leitungsgebundenes Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen (mit einer Ausnahme für KWK-Anlagen).
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Der Entlastungsbetrag wird individuell auf Grundlage des prognostizierten Jahresverbrauchs aus September 2022 berechnet. Der Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem tariflich zu zahlenden Arbeitspreis für Gas (bspw. 22 ct/kWh) und dem „gebremsten“ Preis von 12 ct/kWh. Diese Differenz, in dem Fall 10 Cent, wird mit 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs multipliziert.
Das klingt kompliziert, daher ein Rechenbeispiel:
Prognostizierter Jahresverbrauch 2023 = 15.000 kWh
Gaspreistarif im Arbeitspreis 2023 = 0,22 EUR / kWh
Daraus ergibt sich:
(15.000 / 100 * 80) * (0,22 EUR – 0,12 EUR) = 1.200 EUR jährlich
Die Entlastung beträgt hier also 1.200 EUR für das ganze Jahr 2023. Auf den Monat umgerechnet sind das 100 EUR. Um diesen Entlastungsbetrag reduziert sich dann ab März der Abschlag. Im März werden zusätzlich rückwirkend die monatlichen Entlastungsbeträge aus Januar und Februar berücksichtigt.
LichtBlick informiert in den kommenden Wochen alle Kund*innen über ihren individuellen Entlastungsbetrag und über die reduzierten Abschläge.
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Der prognostizierte Jahresverbrauch aus September 2022 ist noch einmal in dem Schreiben aufgeführt, das alle Kund*innen bis März erhalten und jeweils ihren persönlichen Entlastungsbetrag ausweist.
Du musst als Bestandskund*in deine Jahresverbrauchsprognose nicht noch einmal neu einreichen oder hinterlegen. Sie liegt bereits vor und LichtBlick kümmert sich direkt um den Entlastungsbetrag.
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Für jede*n Kund*in wird auf Grundlage der Verbrauchsprognose aus September 2022 ein jährlicher Entlastungsbetrag berechnet. Um diesen – auf Monatsbasis umgerechneten – Entlastungsbetrag reduziert sich dann der Abschlag. Erhältst Du z.B. eine monatliche Abrechnung wird der monatliche Entlastungsbetrag in der nächsten Rechnung berücksichtigt. Schau dir dafür gern das Rechenbeispiel in der dritten Frage zum Thema Gaspreisbremse hier an.
Im März werden auch rückwirkend die monatlichen Entlastungsbeträge aus Januar und Februar berücksichtigt. Übersteigen die Entlastungsbeträge für die Monate Januar oder Februar die Abschlagszahlung im März, wird der verbleibende Restbetrag in der nächsten Rechnung verrechnet.
Der neue, reguläre Abschlag inkl. Preisbremsen ist dann ab April konstant. LichtBlick informiert in den kommenden Wochen alle Kund*innen über ihren individuellen Entlastungsbetrag und über die reduzierten Abschläge.
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Nein. Kund*innen die unterhalb der Preisbremse liegen, d.h. deren Arbeitspreis regulär weniger als 12 ct/kWh beträgt, werden nicht informiert. Sie erhalten keine Entlastung.
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Kund*innen zahlen nach den 80 % Grundverbrauch ihren derzeitig gültigen Tarif.
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Keine, denn der Entlastungsbetrag ist unabhängig vom tatsächlichen Jahresverbrauch für das Jahr 2023. Das Gute: Energiesparen wird damit besonders belohnt! Gut fürs Klima – und den Geldbeutel.
Denn: Wenn Gaskund*innen weniger als 80 % der Prognose verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. Wenn der tatsächliche Jahresverbrauch gegenübergestellt werden würde und der/die Kund*in Energie eingespart hat, wäre die Entlastung sonst niedriger, denn dann wären ja nur 80 % des sehr sparsamen Jahresverbrauchs die Grundlage.
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Die politischen Regularien gelten für alle Kund*innen, die mit ihrem Tarif im Arbeitspreis über 12 ct/kWh liegen.
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Ja, LichtBlick Kund*innen können nach wie vor z.B. über das Kundenportal oder unseren Chatbot Maxi auf der Startseite ihren Abschlag anpassen – beispielsweise wenn sie wissen, dass durch einen Umzug o.ä. ihr Energieverbrauch signifikant steigen oder sinken wird. Eine Anpassung der Abschläge wirkt sich allerdings nicht auf den Entlastungsbetrag aus, denn dieser beruht ja auf der Jahresverbrauchsprognose 2023 - und damit dem bisherigen Verbrauch.
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Grundsätzlich bestehen bei Unternehmen gewisse Meldepflichten. Diese ergeben sich aus § 22 Abs. 1 und 2 EWPBH.
Übersteigen die Entlastungsbeträge des Unternehmens (einschließlich der verbundenen Unternehmen) einen Betrag von 2 Millionen Euro, sind Unternehmen verpflichtet dies LichtBlick unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Darüber hinaus besteht eine Mitteilungspflicht des Unternehmens gegenüber LichtBlick unverzüglich zum 31.12.2023 und spätestens bis zum 31.05.2024 die tatsächliche Höchstgrenze nach § 9 Abs. 1 und 2 StromPBG mitzuteilen. Die sog. Höchstgrenzen richten sich nach unterschiedlichen Kategorien, die von einer sog. Prüfbehörde festgestellt werden.
Diese sog. Höchstgrenzen richten sich nach unterschiedlichen Kategorien, die von einer sog. Prüfbehörde festgestellt werden.
Sollte LichtBlick keine Selbsterklärung erhalten, müssen alle Entlastungen zurückgefordert werden.
Jahresverbrauch unter 30.000 kWh (Strom) bzw. bis zu 1,5 Mio. kWh (Gas)
Voraussetzung: Der Jahresverbrauch liegt unter 30.000 kWh (Heizstrom).
Bei einem Gasverbrauch über 1,5 Mio. kWh gilt die Entlastung in der Regel schon ab Januar.