Gebäudeenergiegesetz:
Was ändert sich?
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) steht vor großen Neuerungen: Das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien für die Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden soll den Klimaschutz voranbringen. Sobald die Gesetzesänderungen in Kraft treten, kommen auf viele Haus- und Wohnungseigentümer*innen wichtige Nachrüst- und Austauschpflichten zu. Hier lest ihr die Antworten auf alle wichtigen Fragen.
9 Minuten Lesezeit
Heizungsgesetz: Neue Standards für die Gebäudeenergie
Im Gebäudeenergiegesetz (GEG) werden die energetischen Kriterien festgeschrieben, die von beheizten und klimatisierten Gebäuden erfüllt werden müssen. Das Gesetz sieht Richtlinien sowohl für die Heizungs- und Klimatechnik als auch für den Wärmedämmstandard und den Hitzeschutz von Gebäuden vor. Darüber hinaus müssen Eigentümer*innen von Bestandsgebäuden bestimmte Maßnahmen zur Nachrüstung ihrer Geräte und zum Austausch dieser durchzuführen. Das gilt auch für die viel diskutierten Neuerungen zum Austausch von alten Heizungen ab 1. Januar 2024.
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Grundsätzlich soll das Gebäudeenergiegesetz für einen sparsamen Umgang mit Energie in Gebäuden sorgen. Dabei ist das Ziel, den Anteil an erneuerbaren Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom zu steigern. Das Gesetz wurde 2020 von der Vorgängerregierung geschrieben und hat die bisherigen Gesetze und Verordnungen abgelöst. Die Energieeinsparverordnung-EnEV, das Energieeinsparungsgesetz-EnEG und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz-EEWärmeG wurden infolgedessen zu einer Vorschrift gebündelt. Umgangssprachlich wird das GEG auch Heizungsgesetz genannt. Aktuell kommt dem Heizungsgesetz durch die diskutierte Novelle wieder mehr Aufmerksamkeit zu. Diese besagt, dass ab 2024 neu eingebaute Heizungen zu schrittweise mit 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden soll.
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Das GEG betrifft alle Gebäude, die beheizt oder klimatisiert werden, sowie die Anlagen und Einrichtungen in den Gebäuden zur Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik und zur Warmwasserversorgung. Auch bei diesem Gesetz gibt es Ausnahmen – hierzu gehören zum Beispiel Bauten, die unter Denkmalschutz stehen.
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Heute [Stand: 08.09.2023] berät der Bundestag über das Heizungsgesetz. Es folgt der Beschluss des Bundesrats und erst nach Verkündigung im Bundesgesetzblatt treten die inhaltlichen Regelungen mit Wirkung ab 01.01.2024 in Kraft. Viele Verpflichtungen für Haus- und Wohnungseigentümer*innen gelten aber auch erst zu einem späteren Zeitpunkt, da das Gebäudeenergiegesetz und die darin enthaltenen Pflichten mit der kommunalen Wärmeplanung synchronisiert werden sollen. Das Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung wird derzeit ebenfalls beraten. Bisher ist vorgesehen, dass große Kommunen ihre kommunale Wärmeplanung bis 2026, kleinere Kommunen bis 2028 fertiggestellt haben müssen.
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Zuerst einmal ändert sich nichts. Wenn die Heizung läuft, läuft sie! In Neubaugebieten gilt allerdings ab 2024 die 65-Prozent-Regel. Diese besagt, dass jede neu eingebaute Heizung zu schrittweise mit 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden soll.
Es gibt zwei Möglichkeiten dieser Regel nachzukommen:
Haus- und Wohnungseigentümer*innen können ihr Heizsystem und die Einzelkomponenten individuell gestalten und kombinieren, das heißt, z. B. eine Kombi aus Gas und Solarthermie wählen. Der Nachweis, dass 65 % des Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien stammen, muss allerdings zwingend gegeben sein. Wie diese Berechnung zu führen und der Nachweis zu erbringen ist, kann in einer entsprechenden Norm nachgelesen werden und sollte mit einem*einer Energieberater*in besprochen werden.
Durch die Wahl mindestens einer der nachfolgenden Heizmethoden:
Anschluss ans Wärmenetz
Stromdirektheizung
Solarthermie
Wärmepumpe
Hybrid-Heizung
Biomasse oder grüner/blauer Wasserstoff
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Nein, bestehende Heizsysteme wie Öl- oder Gasheizungen können weiterhin weiterlaufen und bei Bedarf repariert werden. Die Verpflichtung zum Austausch dieser tritt erst ein, wenn das Heizsystem einen Totalausfall (“Havarie”) aufweist. Es gibt jedoch eine zeitliche Begrenzung: Ab 2045 wird der Betrieb von Gas- und Ölheizungen nicht mehr zulässig sein.
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Dann ist Handlungsbedarf angesagt. Unabhängig von den nachfolgend beschriebenen Möglichkeiten bewertet LichtBlick den Einbau einer Wärmepumpe als den nächsten richtigen Schritt, sofern in den nächsten Jahren keine Möglichkeit für den Anschluss an ein Wärmenetz besteht.
Fall 1: Sollte eure Kommune, Gemeinde oder Stadtwerk über einen Wärmeplan oder ein Wärmenetz (Neu-, Ausbau oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet) entschieden haben, gilt die 65-Prozent-Regel unter folgenden Voraussetzungen und Fristen:mit Ablauf 30.06.2026 in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohner*innen (gemeldet 01.01.2024)
mit Ablauf 30.06.2028 in Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohner*innen (gemeldet 01.01.2024)
Fall 2: Solange keine kommunale Wärmeplanung vorliegt, gelten für den Einbau neuer Heizungsanlagen (nach dem 31.12.2023 installiert), die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, folgende Anteile, zu denen der Wärmebedarf aus erneuerbaren Energien gedeckt werden muss:
ab 2029 mind. 15 %
ab 2035 mind. 30 %
ab 2040 mind. 60 %
Technologieoffenheit ist vorhanden, allerdings gibt es eine Beratungspflicht für Heizungsinstallateure. Es müssen dabei vor allem Lebenszykluskosten einer Heizungsanlage betrachtet und evaluiert werden.
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Bei Havarie: Wenn ein Wärmeplan vorhanden ist (oder ab Juli 2026 bzw. 2028) kann für max. 5 Jahre eine alte Heizung ausgetauscht und eine andere Heizung eingebaut werden, die nicht die 65-Prozent-Regel erfüllt. Die Umstellung auf eine Heizung mit 65-Prozent-Vorgabe sollte innerhalb von 5 Jahren erfolgen.
Bei Ausbau Wärmenetze: Bis zu dem Anschluss an einen Wärmenetz ist der Betrieb einer Heizung (ohne Einhaltung §71 Abs. 1 und 9) akzeptiert. Dazu muss vor Einbau ein Vertrag nachgewiesen werden, der die Lieferung von Wärme aus mind. 65 % EE/unvermeidbarer Abwärme oder einen Wärmenetzanschluss innerhalb von 10 Jahren zusagt. Falls Wärmenetzbetreibende den Plan nicht weiterverfolgen bzw. ändern, muss die 65-Prozent-Regel innerhalb von 3 Jahren erfüllt werden. Es entsteht ein Erstattungsanspruch gegen den Wärmenetzbetreibenden.
Wasserstoff: Der Einbau einer 100 % H2-ready Erdgasheizung (ohne Einhaltung §71 Abs. 1 und 9) ist akzeptabel, wenn eine Ausweisung als Wasserstoffausbaugebiet vorliegt und bis Ablauf 31.12.2044 eine 100 % H2-Versorgung geplant ist.
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Der Einbau einer Gasheizung ist grundsätzlich nicht untersagt, aber in mehrerlei Hinsicht nicht sinnvoll. Der erhöhte CO₂-Ausstoß hebelt die geforderte Klimaschutzwirkung komplett aus und auch die langfristig höheren Betriebskosten stehen in keinem Verhältnis dazu. Ab 2029 besteht zudem eine Nachweispflicht, dass nicht ausschließlich konventionelles Gas verheizt wird, sondern z. B. Gas mit einem Biogasanteil von 15 %. Alternativ kann eine zusätzliche Heizung installiert werden, die 15 % des Wärmebedarfs deckt und dabei mit 100 % erneuerbarer Energie heizt. Ab 2035 muss der Anteil dann schon bei 30 % liegen und ab 2045 bei 60 %.
Das heißt konkret: Wer ab 2024 eine neue Gasheizung installiert, muss ab 2029 mit höheren Kosten rechnen – bedingt durch teurere Ökogas-Tarife oder durch neue zusätzliche Investitionen. Unabhängig davon werden die Kosten für fossile Brennstoffe wie Gas bzw. Öl durch die CO₂-Abgabe deutlich steigen. Weiterhin in Heizmethoden mit Gas bzw. Öl zu investieren, ist von daher weder ratsam noch sinnvoll. Die Anschaffung und Nutzung einer Wärmepumpe rechnen sich hingegen in mehrerlei Hinsicht: Neben der Förderung für die Anschaffung sparen Eigentümer*innen zusätzlich erheblich durch die Nutzung einer PV-Anlage und den selbst erzeugten Strom. -
Ab 2024 müssen neu installierte Heizsysteme schrittweise bzw. wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt, einen Mindestanteil von 65 Prozent erneuerbarer Energien aufweisen. Hausbesitzer*innen stehen vor verschiedenen Möglichkeiten, um diesen Anforderungen gerecht zu werden: Ob durch die Anbindung an (Fern-)Wärmenetze, die Nutzung von Wärmepumpen, einer Stromdirektheizung, Hybrid-Heizsysteme (zum Beispiel eine Kombination aus erneuerbaren Energien und einem Gas- oder Ölkessel) sowie durch die Installation von Solarthermieanlagen.
Zusätzlich zu diesen Optionen ist es unter bestimmten Voraussetzungen auch weiterhin erlaubt, Gasheizungen zu installieren. In diesem Fall müssen diese Heizungen jedoch schrittweise zu mindestens 65 % mit Biogas betrieben werden oder auf die Nutzung von Wasserstoff umgerüstet werden können ("H2-ready" sein).Sollte die neue Heizung nicht in einem Neubau, sondern in einem bestehenden Gebäude eingebaut werden, stehen den Eigentümer*innen zusätzlich Optionen wie Biomasseheizungen, Pellet- oder Holzhackschnitzelheizungen sowie Gasheizungen zur Verfügung, die nachweislich schrittweise zu mindestens 65 % erneuerbare Gase wie Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff verwenden können.
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Ja, die Vermieter*innen können die Kosten unter bestimmten Bedingungen auf Mieter*innen umlegen. Gemäß §71o Absatz 2 des GEG können Vermietende, die eine Wärmepumpe installieren, eine Mieterhöhung aufgrund einer Modernisierungsmaßnahme in voller Höhe verlangen, wenn der Nachweis erbracht wurde, dass die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe über 2,5 liegt. Es gibt jedoch Ausnahmen zur Nachweiserbringung gemäß §71o Absatz 2 Satz 2 des GEG.
Um die Mieter*innen jedoch vor zu hohen Belastungen zu schützen, soll es gleichzeitig eine Änderung im BGB geben. Bei Modernisierungsmaßnahmen zur Erfüllung der 65-Prozent-Regel darf die Miete maximal um 0,50 Euro pro Quadratmeter erhöht werden. Bisher lag diese Grenze bei maximal 3 Euro pro Quadratmeter innerhalb von 6 Jahren
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Der Umstieg auf umweltfreundliches Heizen mit einer Wärmepumpe wird aktiv und großzügig gefördert. Die Förderung für den Heizungsaustausch zum Anschluss einer Wärmepumpe kann unter diesen zentralen Aspekten erfolgen:
Grundförderung (30 %): Ist verfügbar, wenn eine alte fossile Heizung gegen ein neues umweltfreundliches Heizsystem ausgetauscht wird.
Einkommensbonus (30 %): Mieter*innen und Hausbesitzer*innen mit einem Einkommen unter 40.000 Euro pro Jahr können von diesem Bonus profitieren.
Klima-Geschwindigkeitsbonus (20 %): Ein Bonus, der für den Heizungsaustausch ohne Pflicht gewährt wird. Zu beachten ist jedoch, dass dieser Bonus zeitlich begrenzt ist und alle zwei Jahre um 3 Prozentpunkte reduziert wird.
Bonus für natürliche Kältemittel in Wärmepumpen, Erdwärmepumpen und Grundwasserwärmepumpen in Höhe von 5 Prozent soll bleiben
Eine kumulative Inanspruchnahme aller Fördertöpfe ist möglich, jedoch bei maximal 70 % für die Gesamtförderung gedeckelt. Das heißt, ihr könnt bis zu 70 % Förderung nutzen, wenn ihr alle Kriterien erfüllt.
In Bezug auf die förderfähigen Investitionskosten beim Heizungstausch gelten folgende Obergrenzen: In Einfamilienhäusern können bis zu 30.000 Euro gefördert werden. Bei Mehrparteienhäusern beträgt die maximale Förderung für die erste Wohneinheit ebenfalls 30.000 Euro, für die zweite bis sechste Wohneinheit jeweils 10.000 Euro und ab der siebten Wohneinheit 3.000 Euro pro Einheit.
Folglich ist die Umrüstung und der Anschluss einer Wärmepumpe nicht nur die modernste, sondern auch die zukunftssicherste, günstigste sowie sauberste Lösung und Technologie zum Heizen.
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Ihr seid vom Heizungsgesetz betroffen und überlegt, wie ihr euer altes System effizient umrüsten könnt? Die Investition in eine Wärmepumpe hat einige Vorteile: Ihr könnt klimafreundlich heizen – insbesondere in Kombination mit einer SolarAnlage – und macht euch so unabhängiger von der öffentlichen Energieversorgung. Und bei Erfüllung aller Auflagen könnt ihr euch schon in diesem Jahr eine Förderung eurer Kosten von bis zu 40 % sichern.
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Jetzt mehr über das SolarPaket erfahrenQuelle: WWF