Neue Preise für LichtBlick Kund*innen
Zum Jahreswechsel muss LichtBlick bei vielen Kund*innen die Preise anpassen. Warum das jetzt notwendig ist, was das für euren Tarif bedeutet und alle weiteren Infos gibt es hier.
Wenn ihr wissen wollt, welche Entlastungen euch 2023 erwarten und wie sich die Gas- bzw. Strompreisbremse auf euch auswirkt, schaut hier vorbei.
8 Minuten Lesezeit
Alles Wichtige für Gaskund*innen zum neuen Abschlag
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LichtBlick hat den Arbeitspreis und den Abschlag von Gas-Kund*innen noch einmal angepasst, da der zuvor berechnete Arbeitspreis und der Abschlag aufgrund eines Berechnungsfehlers teilweise zu hoch ausgefallen sind. Der neu berechnete Abschlag gilt ab 01. Januar.
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LichtBlick muss sich bei Preisanpassungen an die gesetzliche Mitteilungsfrist von einem Monat halten. Deswegen wird dein Arbeitspreis erst zum 01. Februar reduziert.
Aber: Die geminderten Kosten werden schon ab dem 01. Januar berücksichtigt und dann als Differenz an dich weitergereicht. Auch der Abschlag reduziert sich deswegen schon zum 01. Januar.
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Ja, denn: Die Gaspreisbremse wird erst am 15. und 16. Dezember von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Dem Gesetzespaket muss auch noch die EU zustimmen, d.h. die Bundesregierung rechnet selbst erst mit einem Inkrafttreten zum März 2023 - rückwirkend für Januar und Februar.
Das heißt für dich: Dein Entlastungsbetrag für Januar und Februar wird mit deinem Märzabschlag verrechnet. Ab März werden dann die monatlichen Entlastungen für den jeweiligen Monat berücksichtigt. Heißt: Ab dann reduziert sich auch dein Abschlag entsprechend. Bis dahin zahlst du den Abschlag, der dir jetzt im Schreiben mitgeteilt wurde.
Du möchtest wissen, was die Gaspreisbremse für deinen Tarif und Abschlag konkret bedeutet? Das kannst du in unserem Entlastungsrechner unter www.lichtblick.de/entlastungen nachrechnen.
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LichtBlick schreibt zu viel bezahlte Beträge automatisch bei der Erstellung der nächsten Jahresrechnung gut. Du musst dafür nicht in Kontakt mit dem Kundenservice treten. Eine Rücküberweisung des möglicherweise zu viel bezahlten Abschlags ist leider nicht möglich.
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Ja, Kund*innen können ihren Abschlag weiterhin im Kundenportal oder über das Kontaktformular selbst erhöhen oder reduzieren.
Alles Wichtige zur Preisanpassung
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Der gestiegene Preis ist ein Resultat der enorm gestiegenen Einkaufspreise für Energie, die seit über einem Jahr nahezu nur in eine Richtung zeigen – nach oben. 2022 kostete eine Megawattstunde Strom oder Gas mehr als das Dreifache im Vergleich zum letzten Jahr – ohne Steuern und weitere Abgaben. Das macht den Preisunterschied und das Preisniveau deutlich, auf dem wir uns seit einem Jahr bewegen. Verglichen mit 2020 haben sich die Preise teilweise sogar mehr als Verzehnfacht.
Generell wirken sich steigende oder fallende Energiepreise aber immer erst zeitverzögert auf Tarife aus. Denn der überwiegende Teil des Energieeinkaufs ist in der Regel langfristig, zum Teil mehrere Jahre im Voraus, orientiert.
Wenn aktuell die Rede von fallenden Preisen ist, dann betrifft das vor allem den sogenannten „Spotmarktpreis“ – das ist der Preis für Energie, die ganz kurzfristig, z.B. für den Folgetag, eingekauft wird. Dieser Preis hat aber kaum Einfluss auf die Tarife. Denn Versorger wie LichtBlick kaufen Energie für ihre Kund*innen meist langfristig ein.
Der Sportmarktpreis ist Moment niedrig, weil die Gasspeicher noch voll sind. Das kann sich auch schnell wieder ändern, wenn es längere Zeit kalt bleibt und der Verbrauch steigt. Die langfristigen Einkaufspreise hingegen sind weiterhin hoch.
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Der Strompreis, der auch für Ökostrom gilt, bildet sich im Markt. Jeder Anlagenbetreiber verkauft seinen Strom zu Marktpreisen – auch an LichtBlick. Die Marktpreise sind seit eineinhalb Jahren ständig, insgesamt um mehr als das Zehnfache, gestiegen. Das gilt auch für die Preise von Wind- und Solarstrom. Auch sie richten sich nach den aktuellen Marktpreisen.
Ausschlaggebend ist für den Kauf von Strom – auch von Ökostrom – die Preisbildung gemäß der Merit Order. D.h. das jeweils teuerste aktuell in Betrieb befindliche Kraftwerk bestimmt den Preis für den gesamten Strom, der zu dem Zeitpunkt produziert wird. Das ist normales, marktwirtschaftliches Prinzip. Egal, ob Stromanbieter eigene Kraftwerke betreiben oder nicht, richtet sich der Wert des Stroms in erster Linie nach dem Marktpreis. Mehr dazu auch unter auf unserer Website. Details zur Merit Order haben wir hier in einem Video erklärt.
LichtBlick liefert derzeit noch keinen Strom aus eigenen Anlagen. D.h. wir zahlen den Stromproduzenten auch einen Preis, der sich an den Marktpreisen orientiert, die wiederum auf der Merit-Order basieren.
Wir haben gerade unseren ersten Solarpark in Betrieb genommen und wollen dann zügig weitere Solar- und auch Windparks bauen bzw. erwerben. Zusätzlich werden wir noch stärker auf sog. Direktlieferverträge mit Anlagenbetreibern setzen, die dann unsere Kund*innen mit Wind- und Solarstrom versorgen. Direktlieferverträge und eigene, erneuerbare Stromerzeugung ermöglichen es uns zukünftig, ein Stück weit unabhängiger von den (hohen) Börsenpreisen zu werden.
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Preisanpassungen und Preisbremsen sind zwei unterschiedliche Maßnahmen. Die Preisanpassungen muss LichtBlick aufgrund der gestiegenen Marktpreise für Energie vornehmen. Eine solche, turnusgemäße Maßnahme benötigt monatelange Vorlaufzeiten, Berechnungen, technische Anpassungen usw. Diese Prozesse laufen bei LichtBlick immer jährlich ab.
Die Gas- bzw. Strompreisbremse ist eine Maßnahme der Bundesregierung und losgelöst von der turnusgemäßen Preisanpassung. Dass und in welchem Umfang Preisbremsen kommen, war zum Zeitpunkt der Preisanpassung noch nicht klar. Beschlossen wurden diese Maßnahmen auch erst Mitte Dezember. LichtBlick hat also keine Preisanpassung durchgeführt, um mit den kommenden Preisbremsen Gewinn zu machen, sondern um das neue Marktgeschehen seit Anfang des Jahres abzubilden.
Wir begrüßen die Maßnahmen der Bundesregierung sehr. Hier könnt ihr ausrechnen, was die Entlastungen für euren Tarif bedeuten.
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Im Rahmen der Gas- und Strompreisbremse wird für einen Grundverbrauch ein staatlicher Bruttopreis garantiert. Nur der Verbrauch, der über diese Grundmenge hinaus geht, wird zum Preis des jeweilig gültigen Tarifs (der jetzt in der Preisanpassung genannt wird) abgerechnet.
Sobald die Bundesregierung die Gas- und Strompreisbremse final beschlossen hat, wird LichtBlick dies selbstverständlich bei der Abrechnung im betreffenden Zeitraum berücksichtigen. Aktueller Stand ist, dass die Gaspreisbremse – und damit auch die Entlastungen – ab März 2023 rückwirkend für Januar und Februar gelten. D.h. ab März reduziert sich auch dein Abschlag entsprechend.
Kund*innen zahlen dann für eine Grundmenge an Gas (80 Prozent des Verbrauchs) einen staatlich garantierten Bruttopreis von 12 Cent pro Kilowattstunde (inklusive aller staatlicher Preisbestandteile). Der Verbrauch, der über diese Grundmenge hinaus geht, kostet dann so viel wie der aktuelle Marktpreis.
Mit dem Entlastungsrechner kannst du schon jetzt nachrechnen, was die Entlastungen für deinen Tarif bedeuten.
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Die Erhöhung der Grundgebühr ergibt sich u.a. aus gestiegenen Entgelten für die Netznutzung und Messung. Außerdem fließen hier auch gestiegene interne Kosten von LichtBlick ein. Sie entstehen im Geschäftsbetrieb und steigen in Zeiten volatiler Preise und als Folge der Inflation immer weiter an.
Dazu gehören neben der Aufstockung personeller Kapazitäten u.a. die Bereitstellung technischer Prozesse und Maßnahmen, wie sie die derzeitige Lage fordert. Beispielsweise sind die Kosten für Softwarelizenzen um 60 Prozent gestiegen. Außerdem müssen alle rechtlichen Anforderungen oder Entlastungen, die momentan kurzfristig angekündigt werden, seitens LichtBlick schnell umgesetzt oder rückgängig gemacht werden – auch hierfür müssen entsprechende technische Anpassungen erfolgen, die auch personellen Mehraufwand mit sich bringen.
Versorger können diese internen Kosten entweder auf den Grund- oder den verbrauchsabhängigen Arbeitspreis umlegen.
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Die Berechnung des neuen Abschlags erfolgt in der Regel auf Basis des vorherigen Abschlags, nicht auf Basis des Jahresplanverbrauchs. Das bedeutet, wenn ihr eure Abschläge bereits mit einem "Puffer" versehen habt, wird dieser weiterhin berücksichtigt.
Gaskund*innen haben Mitte Dezember noch einmal einen angepassten neu berechneten Abschlag erhalten. Dieser basiert auf der Prognose des Jahresverbrauches.
LichtBlick Geschäftsführer Constantin Eis über Preisanpassungen
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Einstellung ändern Daten? Voll geschützt!Tarifwechselangebot für LichtBlickende
Ihr habt als LichtBlickende ein Angebot für einen Tarifwechsel erhalten und wollt davon Gebrauch machen? Einfach bis zum 31.12.2022 hier wechseln:
Alles zum Tarifwechsel
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Alle Kund*innen, die im Anschreiben zur Preisanpassung einen Vorschlag zum Tarifwechsel angeboten bekommen haben, können diesen in Anspruch nehmen.
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Kund*innen, die sich für einen Tarifwechsel entscheiden, finden in ihrem Schreiben zur Preisanpassung gleich auf der ersten Seite den dazugehörigen Link (www.lichtblick.de/tarifwechsel) sowie einen individuellen Code zum Eingeben.
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Das Tarifwechselangebot enthält eine Laufzeit von 24 Monaten. Das ermöglicht LichtBlick schon im Voraus, die langfristig benötigte Energiemenge unserer Kund*innen genaustens abschätzen und beschaffen zu können – bevor die Preise noch weiter steigen. Diese Planungssicherheit senkt die Kosten - für euch und für LichtBlick.
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Mehr Sicherheit, denn LichtBlick garantiert Kund*innen so, dass der Preis für den Energieeinkauf über die Länge der Vertragslaufzeit trotz volatilen Preisschwankungen auf dem Markt gleich bleibt.
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Die Energiepreisgarantie wirkt sich nur auf die Beschaffungskosten von LichtBlick aus. Weitere Preisbestandteile wie Steuern und Abgaben, Kosten für Netze und Messung und Umlagen sowie künftig möglich wirksam werdende Steuern, Abgaben, Umlagen und sonstige Auflagen sind davon ausgenommen.
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Verträge, die am Telefon abgeschlossen werden können, gehören der Vergangenheit an – und das aus gutem Grund. Häufig wurden Verbraucher*innen dabei belästigt und ihnen wurden Verträge aufgeschwatzt, die sie gar nicht abschließen wollten. Das Faire-Verbraucherverträge-Gesetz, seit Anfang 2022 in Kraft, verhindert solche Fälle, indem Verträge nur per Textform zugestimmt werden kann. Mithilfe des LichtBlick Onlineformulars ist der Tarifwechsel für Kund*innen ganz einfach – ein paar Klicks reichen schon aus.
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Aus rechtlichen Gründen kann LichtBlick Kund*innen, die bereits ihren Vertrag gekündigt haben oder einer Benachrichtigung zu Werbezwecken widersprochen haben, keinen Tarifwechsel anbieten. Darüber hinaus gibt es Kund*innen, denen LichtBlick derzeit aus vertraglichen Gründen noch keinen Tarifwechsel anbieten kann, da sie beispielsweise erst vor kurzem ihre Mindestvertragslaufzeit erreicht haben. Diese erhalten ggf. zu einem späteren Zeitpunkt ein entsprechendes Angebot.
Du hast Fragen zu Umlagen, der Gas- und Strompreisbremse oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen? Alle Antworten dazu findest du hier.