Das Gebäudeenergiegesetz erklärt
Das Gebäudeenergiegesetz – kurz GEG, umgangssprachlich auch Heizungsgesetz genannt – regelt die Anforderungen an die Heiztechnik und den Wärmestandard von Gebäuden. Die letzte Novellierung des GEG trat am 01.01.2024 in Kraft. Mit der Reform soll der Umstieg auf erneuerbare Energien in die Wege geleitet werden. Alles, was ihr jetzt dazu wissen müsst, erfahrt ihr hier.


- Heizungsgesetz stellt die Weichen für erneuerbare Energien
- Was ist das Gebäudeenergiegesetz?
- Welche Anforderungen gelten beim Neubau?
- Welche Anforderungen gelten bei Bestandsgebäuden?
- Gründe für die Reform des GEG von 2024
- Was hat sich mit dem neuen Heizungsgesetz von 2024 geändert?
- Wie erreicht ihr die 65-Prozent-Vorgabe?
- Für welche Heizung gilt welche Anforderung?
- Wann trat die Novelle des GEG 2024 in Kraft?
- Welche Ausnahmen gibt es für euch als Eigentümer*innen?
- Betriebskosten und Mieter*innenschutz
- Förderung für klimafreundliche Heizungen nach GEG
- So wird der Umstieg am Beispiel einer Wärmepumpe gefördert
- So viel spart ihr mit der Wärmepumpen-Förderung (ohne PV)
- So viel spart ihr mit der Wärmepumpen-Förderung und PV-Anlage
- Welche weiteren Regelungen und Vorschriften gibt es im GEG 2024?
- Die aktuelle Heizungslandschaft in Deutschland
- Noch Fragen zum Gebäudeenergiegesetz? Hier gibt's Antworten
Heizungsgesetz stellt die Weichen für erneuerbare Energien
Rund ein Drittel des gesamten Energiebedarfs in Deutschland wird für das Heizen von Gebäuden und für die Warmwasserbereitung verbraucht. Als Hauptwärmequelle dienen nach wie vor die fossilen Energieträger Öl und Gas. Der Einbau einer klimafreundlichen Heizung gehört damit zu den wichtigsten Stellschrauben, um die Treibhausgasemissionen zu senken. Mit dem Gebäudeenergiegesetz soll dieser Umstieg in die Wege geleitet werden: Seit Januar 2024 gibt es eine Reihe neuer Regelungen für Neubauten und Bestandsgebäude.
Was ist das Gebäudeenergiegesetz?
Das Gebäudeenergiegesetz legt die energetischen Anforderungen an Gebäude fest. Es enthält konkrete Vorgaben zur Heiztechnik, zum Einsatz erneuerbarer Energien und zu den Wärmedämmstandards. Das GEG gilt für alle beheizten und klimatisierten Gebäude – das betrifft sowohl Neubauten als auch Bestandsgebäude.
Der vollständige Titel des GEG lautet „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“. Es trat am 1. November 2020 in Kraft und führte die Regelungen der Energieeinsparverordnung (EnEV), des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) zusammen.
Mit der aktuellen Novelle, die im Januar 2024 in Kraft getreten ist, wird der Fokus bewusst auf neu eingebaute Heizungen gelegt. Deshalb wird das GEG inzwischen auch Heizungsgesetz genannt. Ziel ist es, die Wärmewende zu beschleunigen.
Die Heizung verbraucht in einem Haushalt die meiste Energie. Damit verursacht sie auch die meisten CO₂-Emissionen. Um den Klimaschutz voranzutreiben, muss die Wärmeversorgung umgestaltet werden – weg von fossilen Energieträgern hin zu erneuerbaren Energien. Das schützt nicht nur das Klima, sondern hilft auch dabei, Heizkosten zu sparen.
Welche Anforderungen gelten beim Neubau?
An Neubauten werden besonders hohe Anforderungen gestellt. Bereits seit der Novelle des GEG von 2023 darf der Jahresprimärbedarf neu errichteter Häuser lediglich 55 Prozent¹ eines vergleichbaren Referenzgebäudes betragen. Auch die Wärmeverluste über die Gebäudehülle werden durch das Gebäudeenergiegesetz begrenzt. Zudem muss ein bestimmter Anteil des Wärme- und Kältebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Möglich ist das beispielsweise mit einer Wärmepumpe oder einer Solarthermieanlage.
Welche Anforderungen gelten bei Bestandsgebäuden?
Wenn ihr ein Bestandsgebäude sanieren oder modernisieren möchtet, müsst ihr ebenfalls die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes beachten. Für Bestandsgebäude sind die Regelungen jedoch weniger streng.
Bei einzelnen Sanierungsmaßnahmen wie der Fassadendämmung oder beim Austausch von Bauteilen (etwa der Fenster) schreibt das GEG Maximalwerte für den Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) vor. Der U-Wert gibt an, wie viel Wärme durch ein Bauteil verloren geht. Bei einer umfassenden Modernisierung wird eine energetische Gesamtbilanzierung des Hauses durchgeführt. Nach der Sanierung darf der Energiebedarf des Hauses bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten.
Unabhängig von einer Sanierungsmaßnahme gelten außerdem bestimmte Austausch- und Nachrüstpflichten. So müssen Eigentümer*innen von Bestandsgebäuden
die oberste Geschossdecke bzw. das Dach dämmen,
in unbeheizten Räumen die Heizungsrohre dämmen,
fossile Heizkessel, die vor dem 01.01.1991 eingebaut oder aufgestellt wurden, austauschen. Ausgenommen sind Niedertemperatur-Heizkessel, Brennwertkessel und Heizungen mit maximal 4 oder mehr als 400 Kilowatt Leistung.
Gründe für die Reform des GEG von 2024
Deutschland hat sich dazu verpflichtet, bis 2045 klimaneutral zu werden. Zwar konnte in den Jahren 2023 und 2024 die Emission von Treibhausgasen reduziert werden (2023 um 10,1 Prozent gegenüber dem Vorjahr, 2024 um drei Prozent gegenüber 2023). Die reduzierten Emissionen sind jedoch eher darauf zurückzuführen, dass sich der Stromhandel geändert hat, die Temperaturen im Winter mild blieben und energieintensive Industriezweige weniger produzierten. Das sind Umstände, die sich schnell wieder ändern können, weshalb es wenig sinnvoll ist, sich auf den positiven Zahlen auszuruhen. Fest steht: Um die ambitionierten Klimaziele zu erreichen, müssen die Treibhausgasemissionen noch viel stärker sinken – und das auf Gebieten, die unabhängiger sind von äußeren Einflüssen. Das geht nur, wenn besonders auch bei Gebäuden fossile Energieträger durch erneuerbare Energien ersetzt werden. Das neue Gebäudeenergiegesetz soll den schrittweisen Umstieg auf klimafreundliche Heiztechniken einleiten. Die Novelle des GEG ist nicht nur eine Antwort auf den fortschreitenden Klimawandel, sondern auch auf die Energiekrise. Ziel ist es, unabhängiger von fossilen Brennstoffen zu werden – und so die Verbraucher*innen vor unvorhersehbaren Preissprüngen zu schützen.
Was hat sich mit dem neuen Heizungsgesetz von 2024 geändert?
Das Gebäudeenergiegesetz sieht vor, dass jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden soll.
In Neubaugebieten gilt die Regelung bereits seit Januar 2024. Für bestehende Gebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden (also außerhalb von Neubaugebieten), sind lange Übergangsfristen vorgesehen. Als Haus- und Wohnungseigentümer*innen müsst ihr erst handeln, wenn ihr wisst, welche Energieträger euch zur Verfügung stehen und ob ihr mit einer kommunalen Versorgung rechnen könnt.
Die neuen Regelungen des GEG sind technologieoffen gestaltet, ihr könnt frei zwischen verschiedenen Heiztechniken wählen. Als erneuerbare Energie gilt nach dem Gebäudeenergiegesetz:
Geothermie
Umweltwärme
Abwärme aus anderen Prozessen in einem Fernwärmenetz
am Gebäude selbst erzeugter Solarstrom durch Photovoltaik
am Gebäude selbst erzeugte Wärme durch Solarthermie
am Gebäude selbst erzeugte Windkraft
Wärme aus Biomasse (z. B. Holzpellets oder Biogas)
grüner Wasserstoff
Wie erreicht ihr die 65-Prozent-Vorgabe?
Es gibt zwei Möglichkeiten, der 65-Prozent-Regel nachzukommen:
Haus- und Wohnungseigentümer*innen können ihr Heizsystem und die Einzelkomponenten individuell gestalten und kombinieren. Das heißt, sie können z. B. eine Kombi aus Gas und Solarthermie wählen. Der Nachweis, dass 65 Prozent des Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien stammen, muss allerdings zwingend gegeben sein. Wie diese Berechnung durchzuführen und der Nachweis zu erbringen ist, kann in einer entsprechenden Norm nachgelesen und sollte mit einem*einer Energieberater*in besprochen werden.
Durch die Wahl mindestens einer der nachfolgenden Heizmethoden:
Anschluss ans Wärmenetz
Stromdirektheizung
Solarthermie
Wärmepumpe
Hybridheizung
Biomasse oder grüner/blauer Wasserstoff
Für welche Heizung gilt welche Anforderung?
Je nach Heizsystem sieht das GEG bestimmte Auflagen vor:
Heizsystem | Anforderungen |
Gasheizung/Ölheizung |
|
Ölheizung |
|
Fernwärme |
|
Wärmepumpe |
|
Pelletheizung |
|
Wärmepumpe-Hybridheizung |
|
Solarthermie-Hybridheizung |
|
Stromdirektheizung |
|
Wann trat die Novelle des GEG 2024 in Kraft?
Das neue Gebäudeenergiegesetz wurde im September 2023 nach langen kontroversen Diskussionen vom Bundestag beschlossen und trat am 1. Oktober 2024 in Kraft. Viele Verpflichtungen für Haus- und Wohnungseigentümer*innen gelten aber erst zu einem späteren Zeitpunkt, wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt. Letztere soll zeigen, ob es vor Ort eine klimafreundliche Wärmeversorgung gibt oder geben wird, an die das Gebäude angeschlossen werden kann. In Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohner*innen sollen entsprechende Pläne bis zum 30. Juni 2026 vorliegen, kleine Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohner*innen haben bis zum 30. Juni 2028 Zeit.
Welche Ausnahmen gibt es für euch als Eigentümer*innen?
Das Gebäudeenergiegesetz sieht einige Ausnahmen vor, laut denen Haus- und Wohnungseigentümer*innen mehr Zeit zur Umsetzung der 65-Prozent-Regel haben oder davon befreit werden.
Bei Austausch Wenn ein Wärmeplan vorhanden ist (oder ab Juli 2026 bzw. 2028) kann für max. 5 Jahre eine alte Heizung ausgetauscht und eine andere Heizung eingebaut werden, die nicht die 65-Prozent-Regel erfüllt. Die Umstellung auf eine Heizung mit 65-Prozent-Vorgabe sollte innerhalb von 5 Jahren erfolgen.
Beim Ausbau der Wärmenetze: Bis zum Anschluss an ein Wärmenetz ist der Betrieb einer Heizung ohne Einhaltung von § 71 Abs. 1 und 9 akzeptiert. Dazu muss vor Einbau ein Vertrag nachgewiesen werden, der die Lieferung von Wärme aus mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien bzw. unvermeidbarer Abwärme oder einen Wärmenetzanschluss innerhalb von 10 Jahren zusagt. Falls Wärmenetzbetreibende den Plan nicht weiterverfolgen bzw. ändern, muss die 65-Prozent-Regel innerhalb von 3 Jahren erfüllt werden. Es entsteht ein Erstattungsanspruch gegen den Wärmenetzbetreibenden.
Wasserstoff: Der Einbau einer 100-Prozent-H2-ready-Erdgasheizung (ohne Einhaltung § 71 Abs. 1 und 9) ist akzeptabel, wenn eine Ausweisung als Wasserstoffausbaugebiet vorliegt und bis Ablauf des 31.12.2044 eine hundertprozentige H2-Versorgung geplant ist.
Betriebskosten und Mieter*innenschutz
Die Vermieter*innen können die Kosten unter bestimmten Bedingungen auf Mieter*innen umlegen. Gemäß § 71o Absatz 2 des GEG können Vermietende, die eine Wärmepumpe installieren, eine Mieterhöhung aufgrund einer Modernisierungsmaßnahme in voller Höhe verlangen, wenn der Nachweis erbracht wurde, dass die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe über 2,5 liegt. Es gibt jedoch Ausnahmen zur Nachweiserbringung gemäß §71o Absatz 2 Satz 2 des GEG.
Um die Mieter*innen jedoch vor zu hohen Belastungen zu schützen, wurde der entsprechende Paragraf im BGB geändert: Bei Modernisierungsmaßnahmen zur Erfüllung der 65-Prozent-Regel darf die Miete maximal um 50 Cent pro Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren erhöht werden.³
Förderung für klimafreundliche Heizungen nach GEG
Obwohl die Kosten für Öl und Gas weiter steigen werden, ist die Motivation vieler Haus- und Wohnungsbesitzer*innen sehr gering, ihre alte Heizung gegen eine klimafreundliche Technologie zu ersetzen. Das liegt nicht zuletzt an der hitzigen öffentlichen Debatte, die oft nur auf Meinungsmache statt auf faktenbasierte Information abzielt. Dabei lohnt sich der Heizungstausch, denn für klimafreundliche Heizungen nach GEG gewährt der Gesetzgeber großzügige Förderungen. Besonders attraktiv ist der Einbau einer Wärmepumpe.
So wird der Umstieg am Beispiel einer Wärmepumpe gefördert
Der Umstieg auf umweltfreundliches Heizen mit einer Wärmepumpe wird aktiv und großzügig gefördert. Die Förderung für den Heizungsaustausch zum Anschluss einer Wärmepumpe kann unter diesen zentralen Aspekten erfolgen:
Grundförderung (30 Prozent): Diese ist verfügbar, wenn eine alte fossile Heizung gegen ein neues umweltfreundliches Heizsystem ausgetauscht wird.
Einkommensbonus (30 Prozent): Mieter*innen und Hausbesitzer*innen mit einem zu versteuernden Einkommen unter 40.000 € pro Jahr profitieren von diesem Bonus.
Klima-Geschwindigkeitsbonus (20 Prozent): Dieser Bonus wird für den Heizungsaustausch ohne Pflicht gewährt. Zu beachten ist jedoch, dass der Bonus von 20 Prozent bis 2028 gilt und danach alle zwei Jahre um 3 Prozentpunkte reduziert wird.
Der Effizienzbonus in Höhe von 5 Prozent: Dies ist ein Bonus für die Nutzung natürlicher Kältemittel oder die Nutzung von Wasser, Erdreich oder Abwasser als Wärmequelle.
Eine kumulative Inanspruchnahme aller Fördertöpfe ist möglich, jedoch bei maximal 70 Prozent für die Gesamtförderung gedeckelt. Das heißt, ihr könnt bis zu 70 Prozent Förderung nutzen, wenn ihr alle Kriterien erfüllt.
In Bezug auf die förderfähigen Investitionskosten beim Heizungstausch gelten folgende Obergrenzen:
In Einfamilienhäusern können bis zu 30.000 Euro gefördert werden. Damit würdet ihr bei einem Förderbetrag von insgesamt 21.000 Euro landen.
Bei Mehrparteienhäusern beträgt die maximale Förderung für die erste Wohneinheit ebenfalls 30.000 Euro, für die zweite bis sechste Wohneinheit jeweils 10.000 Euro und ab der siebten Wohneinheit 3.000 Euro pro Einheit.
Zusätzlich gibt es einen vergünstigten KfW-Kredit mit langer Laufzeit für den Heizungstausch und für Effizienzmaßnahmen. Das Darlehen kann von Haushalten mit einem Jahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro in Anspruch genommen werden. Es soll dabei helfen, die finanziellen Belastungen zeitlich zu strecken und zu verringern.
Eine Wärmepumpe ist somit nicht nur die modernste, zukunftssicherste und sauberste, sondern auch die günstigste Lösung und Technologie zum Heizen.

So viel spart ihr mit der Wärmepumpen Förderung (ohne PV)
Jährliche Kosten im Vergleich ohne PV-Anlage: Die Beispielrechnung bezieht sich auf ein Haus der Energieeffizienzklasse F. Verglichen werden die Kosten einer neuen Gasheizung mit denen einer neuen Luft-Wasser-Wärmepumpe bei Inanspruchnahme der verschiedenen Förderstufen.
Neuer Gaskessel: Ein neuer Gaskessel kostet euch 3.732 Euro im Jahr. Zu den hohen Brennstoffpreisen kommen die CO₂-Kosten hinzu, die langfristig weiter steigen werden.
Wärmepumpe mit 50 Prozent Förderung: Eine Wärmepumpe mit Grundförderung und Klima-Geschwindigkeits-Bonus ist pro Jahr bereits um 403 Euro günstiger als eine neue Gasheizung.
Wärmepumpe mit 70 Prozent Förderung: Nehmt ihr zusätzlich den Einkommensbonus in Anspruch, könnt ihr gegenüber einer neuen Gasheizung sogar 745 Euro im Jahr sparen.⁴

So viel spart ihr mit Wärmepumpen Förderung und PV-Anlage
Jährliche Kosten im Vergleich mit PV-Anlage: Die Umstellung auf eine Wärmepumpe mit Photovoltaikanlage zieht zwar höhere Investitionskosten nach sich, über die gesamte Nutzungsdauer gesehen ist die Kombination jedoch deutlich günstiger als ein neuer Gaskessel.
Bei 50 Prozent Förderung: Wenn ihr die Grundförderung und den Klima-Geschwindigkeits-Bonus nutzt, könnt ihr 779 Euro sparen. Die Gesamtkosten liegen bei 2.953 Euro im Jahr.
Bei 70 Prozent Förderung: Bei Inanspruchnahme des Einkommens-Bonus zahlt ihr nur noch 2.611 Euro im Jahr. Das ergibt eine Ersparnis von 1.121 Euro gegenüber einer neuen Gasheizung.⁴
Welche weiteren Regelungen und Vorschriften gibt es im GEG 2024?
Neben der Umstellung auf erneuerbare Energien gibt es eine Reihe weiterer Vorschriften für Haus- und Wohnungsbesitzer*innen. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen im Gebäudeenergiegesetz:
Energieausweis bei Vermietung oder Verkauf: Soll die Immobilie verkauft oder vermietet werden, benötigt ihr einen Energieausweis. Er ermöglicht potenziellen Käufer*innen oder Mieter*innen einen Einblick in die energetische Qualität und den Wohnkomfort. Die Energieeffizienzklassen helfen zudem dabei, die Energiekosten abzuschätzen. Der Energieausweis muss spätestens zum Besichtigungstermin vorgelegt werden.
Verpflichtende Energieberatung: Wenn ihr ein Ein- oder Zweifamilienhaus kaufen möchtet oder eine Sanierung plant, ist eine Energieberatung Pflicht. Das Angebot muss kostenlos sein und durch eine Person erfolgen, die zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt ist.
Bestätigung des Wärmeschutzes durch einen Fachbetrieb: Bei einer Sanierung muss eine sachverständige Person bestätigen, dass der Wärmeschutz nach GEG eingehalten wurde.
Vorschrift der Fernwärme durch die Komune: Gibt es am Gebäudestandort ein Fernwärmenetz, darf die Kommune Eigentümer*innen dazu verpflichten, dieses zu nutzen.
Pflichterfüllung mit selbst produziertem Strom: Strom, der am Gebäude produziert wird, darf großzügig in die Energiebilanz eingerechnet werden.
Regelmäßige Kontrolle durch Schornsteinfeger*innen: Im Rahmen der Feuerstättenschau überprüft der oder die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger*in, ob die heizungstechnischen Anlagen dem Gebäudeenergiegesetz entsprechen.
Aktuelle Heizungslandschaft in Deutschland
In Neubauten wird immer stärker auf erneuerbare Energien gesetzt: In 99 Prozent⁵ aller genehmigten Wohngebäude sollen Heiztechniken zum Einsatz kommen, die regenerative Energiequellen nutzen. Diese Entwicklung ist zum einen auf die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes und zum anderen auf die vielfältigen Förderungen zurückzuführen.
Bei Bestandsgebäuden zeigt sich ein ganz anderes Bild: Mit über 70 Prozent dominieren nach wie vor fossile Energieträger die deutschen Heizungskeller. Den größten Anteil machen dabei Gasheizungen mit gut 56 Prozent aus. Entsprechend hoch ist das Potenzial für erneuerbare Energien.
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