Sperrzeit einer Wärmepumpe: aktuelle Regelungen im Überblick
Seit dem 1. Januar 2024 gelten neue gesetzliche Regelungen für die EVU-Sperrzeit bei Wärmepumpen. Statt sie komplett abzuschalten, dürfen Netzbetreiber nun die Leistung drosseln. Ihr profitiert im Gegenzug von reduzierten Netzentgelten. Alles, was ihr zu den neuen Regelungen wissen müsst, erfahrt ihr hier.


- Sperrzeiten für Wärmepumpen: das Wichtigste in Kürze
- Was bedeutet EVU-Sperre für Wärmepumpen?
- Blick in die Geschichte: EVU-Sperrzeit vor und nach 2024
- Neuregelungen seit 1. Januar 2024: Was sagt § 14 a EnWG?
- Vorteile der neuen EVU-Sperrzeit-Regelung
- Praxistipps für die Planung und den Betrieb der Wärmepumpe
- Fazit: Wärmepumpe netzdienlich betreiben und Kosten sparen
- Noch Fragen zu den EVU-Sperrzeiten für Wärmepumpen?
Sperrzeiten für Wärmepumpen: das Wichtigste in Kürze
Die gesetzlichen Regelungen zu EVU-Sperrzeiten für Wärmepumpen und anderen Verbrauchern haben sich 2024 grundlegend geändert.
Netzbetreiber dürfen nach § 14a EnWG den Strombezug für maximal zwei Stunden am Tag auf 4,2 kW drosseln. Eine komplette Abschaltung ist nicht mehr erlaubt.
Die Rationierung erfolgt nur im Ausnahmefall, um die Netzstabilität sicherzustellen. Eine Mindestversorgung bleibt erhalten.
Als Ausgleich erhaltet ihr reduzierte Netzentgelte. Je nach Zählerkonstellation habt ihr die Wahl zwischen verschiedenen Abrechnungsmodellen.
Die neuen EVU-Sperrzeit-Regelungen betreffen alle Wärmepumpen mit einer Leistung über 4,2 kW, die nach dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden.
Für Wärmepumpen, die vor dem 01.01.2024 installiert wurden, gilt Bestandsschutz oder eine Übergangsfrist – je nachdem, ob ihr bisher bereits an § 14a EnEG teilgenommen habt oder nicht. Ihr könnt aber auch freiwillig in die neue Regelung wechseln.
Was bedeutet EVU-Sperrzeit und wie betrifft sie die Wärmepumpe?
Die EVU-Sperrzeit oder kurz EVU-Sperre ist eine Regelung, die es Energieversorgungsunternehmen (EVU) bzw. Netzbetreibern erlaubt, Geräte mit einer hohen Leistungsaufnahme wie Wallboxen, Stromspeicher oder Wärmepumpen aus der Ferne zu steuern. Sie basiert auf § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), der 2024 grundlegend überarbeitet wurde. Er besagt, dass „steuerbare Verbrauchseinrichtungen“ für eine bestimmte Zeit gedrosselt werden dürfen. Die Geräte verbrauchen dadurch kaum noch Strom, was die öffentlichen Stromnetze zu Spitzenlastzeiten entlasten soll. Zu den neuen Regelungen nach § 14a EnWG haben wir bereits einen eigenständigen Ratgeber veröffentlicht.
Was heißt das nun für Wärmepumpenbesitzer*innen? Droht eine Beschädigung oder Überlastung des Stromnetzes, dann kann der Energieversorger eingreifen und die Wärmepumpe vorübergehend dimmen. Dabei ist eine Mindestleistung garantiert. Diese reicht aus, damit es in euren Räumen wohlig warm bleibt. Es handelt sich also nicht um eine komplette Sperre.
Tipp: Ihr fragt euch, wie viel Strom eine Wärmepumpe benötigt, um euer Haus zu beheizen? Alle Infos gibt es im Ratgeber Stromverbrauch einer Wärmepumpe.
Blick in die Geschichte: EVU-Sperrzeit vor und nach 2024
Der Begriff EVU-Sperre stammt noch aus der Zeit vor der Neuregelung 2024. Gemeint ist damit die temporäre Abschaltung von Verbrauchseinheiten, zu denen auch die Wärmepumpe zählt. Die Sperrzeiten traten meist in den Morgen- und Abendstunden auf, als das Stromnetz stark belastet war. Die Teilnahme für Anlagen mit mindestens 3,7 Kilowatt (kW) Leistung war freiwillig und wurde mit einer Netzentgeltreduzierung belohnt. Seit 01.01.2024 gilt die überarbeitete Regelung des § 14a EnWG, nach der Netzbetreiber den Strombezug der Anlage im Falle einer Netzüberlastung drosseln dürfen. Die Teilnahme ist für alle neu installierten Anlagen mit einer Leistung ab 4,2 kW verpflichtend. Als Ausgleich gibt es nach wie vor reduzierte Netzentgelte – entweder als Pauschale oder pro Verbrauch.
EVU-Sperrzeit bis 31.12.2023 | EVU-Sperrzeit seit 01.01.2024 |
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Neuregelungen seit 1. Januar 2024: Was sagt § 14 a EnWG?
Eingeführt wurde die EVU-Sperrzeit, um das Stromnetz zu stabilisieren und stromintensive Geräte effizient integrieren zu können. Damit das auch in Zukunft gelingt, gilt § 14 a EnWG seit dem 01.01.2024 für alle „steuerbaren Verbrauchseinrichtungen“. Dazu gehören:
Wärmepumpen
Private Ladepunkte für E-Autos bzw. Wallboxen
Stromspeicher, die Energie aus dem Netz beziehen
Klimaanlagen für die Raumkühlung.
Es müssen zudem folgende Bedingungen erfüllt sein:
Die Leistung liegt über 4,2 kW.
Die Verbrauchseinrichtungen wurden nach dem 01.01.2024 in Betrieb genommen und beim Netzbetreiber angemeldet.
Sind mehrere kleine Verbraucher einer Gruppe hinter einem Zähler geschaltet, werden sie als eine Anlage behandelt. Sie müssen entsprechend zusammen als Gruppe einen Wert von 4,2 kW erreichen, damit sie unter die Regelungen nach § 14a EnWG fallen. Das bedeutet, dass auch kleine Wärmepumpen mit einer Einzelleistung unter 4,2 kW von der neuen EVU-Sperrzeit-Regelung betroffen sein können, sofern mehrere Geräte der gleichen Kategorie an einen Stromzähler angeschlossen werden.
Anlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, genießen Bestandsschutz. Für euch als Betreiber*innen bleibt dann erst einmal alles beim Alten: Profitiert ihr bereits von reduzierten Netzentgelten nach § 14a – etwa durch einen günstigen Heizstromtarif bei LichtBlick –, gilt die bisherige Vereinbarung unverändert bis zum 31.12.2028 weiter. Erst ab 2029 greift die neue Regelung. Solltet ihr bisher nicht von § 14a Gebrauch gemacht haben, dann sind eure Geräte auch von den neuen Regelungen ausgenommen. Ihr könnt aber freiwillig wechseln, sofern das technisch realisierbar ist. Diese Entscheidung lässt sich nicht wieder rückgängig machen. Welche Vorteile das neue System mit sich bringt, erfahrt ihr im folgenden Abschnitt.
Vorteile der neuen EVU-Sperrzeit-Regelung
Für die Teilnahme an der netzorientierten Steuerung werdet ihr auf zwei Arten belohnt. Zum einen darf der Netzbetreiber den Anschluss einer Wärmepumpe nicht mehr verzögern oder ablehnen. Zum anderen erhaltet ihr reduzierte Netzentgelte. Ihr habt die Wahl zwischen Modul 1 und Modul 2 – je nachdem, ob ihr eine pauschale oder eine verbrauchsabhängige Reduzierung bevorzugt. Seit April 2025 könnt ihr als Zusatzbaustein zu Modul 1 außerdem das Modul 3 nutzen. Letzteres bietet euch die Möglichkeit, die vom Netzbetreiber festgelegten Preisstufen der Netzentgelte selbst zeitvariabel zu wählen.
Modul 1: Pauschale Reduzierung | Modul 2: Verbrauchsabhängige Reduzierung | Modul 3: Zeitvariables Netzentgelt |
Die Höhe der Reduzierung ist abhängig vom Betreiber im Netzgebiet. | Die prozentuale Reduzierung richtet sich nach der Höhe des Netzentgelts. | Es ist ein aktives Sparen durch unterschiedliche Zeitfenster möglich. |
Die jährliche pauschale Netzentgeltreduzierung wird in der Jahresendabrechnung aufgelistet. | Die verbrauchsabhängige, prozentuale Reduzierung des jeweiligen Netzentgeltes im Netzgebiet beläuft sich auf 40 Prozent des ursprünglichen Netzentgelt-Arbeitspreises. | Ermöglicht wird ein zeitvariables Netzentgelt zusätzlich zur pauschalen Reduzierung von Modul 1. |
Der Pauschalbetrag ist abhängig vom Netzbetreiber im Netzgebiet und liegt zwischen 110-190 €. | Es gibt keinen Grundpreis für die Netzentgelte. | Der Netzbetreiber legt unterschiedliche Preisstufen innerhalb eines Tages fest, die die typische Auslastung seines Netzes berücksichtigen. Am besten nutzen lässt sich diese Variante mit einem dynamischen Tarif. |
Technische Voraussetzung: Es sind keine separaten Zähler an der Verbrauchseinrichtung nötig. | Technische Voraussetzung: Es muss ein separater Zählpunkt für die steuerbare Verbrauchseinrichtung vorhanden sein. | Voraussetzung: Modul 1 muss ausgewählt und ein intelligentes Messsystem vorhanden sein. |
Vorteil: Modul 1 eignet sich für Geringverbraucher wie bspw. Wallboxen. | Vorteil: | Vorteil: |
Jetzt schon Wärmepumpen-Strom von LichtBlick beziehen
So könnt ihr später von § 14 a EnWG profitieren. LichtBlick und die Netzbetreiber arbeiten noch an der Umsetzung für einen Wechsel. Sobald die technischen Möglichkeiten gegeben sind, findet ihr hier alle Infos:
Wärmepumpen-Strom von LichtBlickPraxis-Tipps für die Planung und den Betrieb der Wärmepumpe
Die Drosselung der Leistung im Rahmen von § 14a EnWG werdet ihr bei einer gut geplanten Anlage kaum spüren. Um die Sperrzeiten bzw. die Dimmung der Wärmepumpe zu überbrücken, gibt es mehrere Möglichkeiten: die Gebäudehülle dämmen, einen Pufferspeicher einbinden und/oder eine Fußbodenheizung installieren.
Mit einer rundum gedämmten Gebäudehülle legt ihr die Basis für einen effizienten und kostensparenden Betrieb eurer Wärmepumpe. Sie sorgt dafür, dass die erzeugte Wärme in den Räumen bleibt. Eure Wärmepumpe muss dann weniger arbeiten, um die Raumtemperatur aufrecht zu erhalten.
Sinnvoll ist zudem der Einbau eines Pufferspeichers. Der Pufferspeicher speichert die Wärme und gibt sie bei Bedarf wieder ab. Dadurch kann die Wärmepumpe kontinuierlich arbeiten – auch, wenn der Wärmebedarf im Haus schwankt. Das spart nicht nur Energie, sondern erhöht auch die Lebensdauer der Wärmepumpe, da sie sich nicht ständig ein- und ausschalten muss.
Die Installation einer Fußbodenheizung bietet gleich mehrere Vorteile. Zum einen benötigt sie nur geringe Vorlauftemperaturen, wodurch die Wärmepumpe im idealen Bereich arbeiten kann. Zum anderen wirkt der Fußboden selbst wie ein Wärmespeicher. Aufgrund der gleichmäßigen Wärmeübertragung kann die Raumtemperatur zudem um 1 bis 2 °C abgesenkt werden. Ausführliche Infos zur Kombination aus Fußbodenheizung und Wärmepumpe findet ihr in einem separaten Ratgeber.
Auslegung der Wärmepumpe
Wichtig ist zudem die richtige Leistung der Wärmepumpe. Bis Ende 2023 mussten die EVU-Sperrzeiten bereits bei der Planung der Wärmepumpe berücksichtigt werden, damit es nicht zu Komforteinbußen kommt. Meist wurden Wärmepumpen etwas größer dimensioniert, sodass sie die Räume beheizen und gleichzeitig Wärme in den Pufferspeicher abgeben konnten. Der Mehrbedarf lässt sich über den sogenannten Sperrzeitfaktor berechnen:
Sperrzeitfaktor = 24 Stunden / (24 Stunden – Summe der Sperrzeiten am Tag)³
Wärmepumpen, die unter die neuen EVU-Sperrzeit-Regelung fallen, müssen in Zukunft weniger bis gar nicht mehr überdimensioniert werden, weil die Leistung der Wärmepumpe lediglich gedrosselt wird und der Zeitraum der Drosselung pro Tag nun kürzer ist. Am besten lasst ihr euch vor dem Wärmepumpen-Kauf von einem professionellen Fachbetrieb beraten.
Das richtige Modul wählen
Um maximale Einsparungen zu erzielen, solltet ihr euch überlegen, welches Abrechnungsmodul am besten zu eurem Verbrauch passt.
Unternehmt ihr nichts, wird automatisch nach Modul 1 mit pauschaler Reduzierung des Netzentgelts abgerechnet. Modul 1 kann interessant werden, wenn ihr es mit Modul 3 ergänzt – nämlich dann, wenn es euch möglich ist, euren Stromverbrauch hauptsächlich in Niedrigtarifzeiten zu verlegen. Voraussetzung ist, dass bereits ein Smart Meter vorhanden ist.
Habt ihr einen höheren Stromverbrauch über den ganzen Tag hinweg – etwa, weil ihr eine Wärmepumpe betreibt, – dann kommt für euch Modul 2 mit prozentualer Reduzierung des Netzentgelts in Frage.
Fazit: Wärmepumpe netzdienlich betreiben und Kosten sparen
Es ist ein fairer Deal: Ihr gebt eurem Netzbetreiber die Möglichkeit, eure Wärmepumpe netzdienlich zu steuern, dafür erhaltet ihr eine finanzielle Vergütung in Form von reduzierten Netzentgelten. Zudem fördert ihr damit die Netzstabilität, was letztendlich allen Verbraucher*innen zugutekommt. Größere Komforteinbußen müsst ihr nicht befürchten. In der Regel werdet ihr die EVU-Sperrzeit kaum wahrnehmen: Zum einen ist sie ohnehin nur im Ausnahmefall vorgesehen, zum anderen läuft eure Wärmepumpe weiter – nur eben mit einer geringeren Leistung.
Ein großes Potenzial bietet zukünftig die Kombination aus Smart Meter und zeitabhängigen Netzentgelten. Das neue Tarifmodell soll Verbraucher*innen zur Lastverschiebung motivieren. Verlegt ihr euren Stromverbrauch in Zeiten mit niedriger Netzauslastung, senkt ihr eure Kosten und genießt gleichzeitig das gute Gefühl, aktiv zur Energiewende beizutragen.

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