Reduzierte Umlagen für Wärmepumpen nach § 22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)
Wärmepumpen gelten als zukunftsfähiges Heizsystem. Mit dem Betrieb dieser leistet ihr also einen Beitrag zur Wärmewende. Das fördert die Regierung mit einer Reduzierung der Umlagen für Wärmepumpen. Wie ihr von den reduzierten Umlagen profitieren könnt, erfahrt ihr im Ratgeber.


Im Rahmen der Wärmewende unterstützt die Bundesregierung den positiven Beitrag von elektrisch angetriebenen Wärmepumpen durch eine Verringerung von Umlagen und reduzierte Netzentgelte.
Für den Stromtarif eurer Wärmepumpe werden unter gewissen Voraussetzungen zwei staatlich festgelegte Umlagen auf 0,00 Cent pro Kilowattstunde verringert: das sind die Umlage des KWK-Finanzierungsbedarfs und die Offshore-Netzumlage.
Beide Umlagen liegen im Jahr 2026 zusammen bei 1,651 Cent pro Kilowattstunde (inkl. Umsatzsteuer). Bei einem durchschnittlichen Verbrauch von 5.700 kWh würde die Reduzierung eine Ersparnis von ca. 94 EUR im Jahr inklusive Umsatzsteuer ausmachen.
Staatlich Maßnahme zur Förderung der Erneuerbaren.
Auf den normalen Haushaltsstrom werden weiterhin alle Umlagen in bisheriger Form erhoben. Die Maßnahme, die Umlagen für eure Wärmepumpe zu reduzieren, ist damit ein klares Zeichen der Regierung, den Ausbau einer dezentralen und zunehmend auf erneuerbaren Energien basierenden Energieversorgung zu fördern.
Die gesetzliche Grundlage dafür bietet der § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG).
Welche Voraussetzungen müssen für die Umlagenreduzierung erfüllt sein?
Bei einer Strombelieferung für eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe besteht nach § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) die Möglichkeit, dass die KWK-Umlage und die Offshore-Netzumlage auf 0,00 ct/kWh verringert werden. Dafür müssen vier Voraussetzungen in Bezug auf deine Wärmepumpe und Privilegierung erfüllt sein:

Der Strom wird in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht.
Die Wärmepumpe ist über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden.
Du bist kein Unternehmen in Schwierigkeiten.¹
Es bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt gegen dich.
Erst mit deiner Mitteilung über unser Meldeformular zur Privilegierung, dass du die vier genannten Voraussetzungen erfüllst, kann die Reduzierung berücksichtigt werden.²
Wann und wie kann ich von der Umlagenreduzierung profitieren?
Sofern alle Voraussetzungen (siehe oben) von dir erfüllt werden,
du dies über das Meldeformular bestätigt hast und
der Netzbetreiber die Reduzierung der betreffenden Umlagen bestätigt hat und bei LichtBlick nicht mehr abrechnet,
werden die reduzierten Umlagen in deiner Jahresendabrechnung abhängig von deinem tatsächlichen Verbrauch berücksichtigt.
Was ist, wenn sich Änderungen in den Voraussetzungen bei mir ergeben?
Sollten sich bei dir Veränderungen ergeben und die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, bist du verpflichtet, dies unverzüglich mitzuteilen. Dabei musst du auch den Zeitpunkt nennen, zu dem die Veränderung eingetreten ist. Dies kannst du über das Kontaktformular mit dem Anliegen „KWK- und Offshore-Umlage“ mitteilen.
Reduzierte Netzentgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG
Neben der Reduzierung dieser beiden Umlagen gibt es für Wärmepumpen-Besitzer*innen eine weitere gesetzliche Neuerung im § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG): Durch § 14a EnWG können die Netzentgelte im Strompreis steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) wie Wärmepumpen, Wallboxen oder auch Stromspeicher reduziert werden.Mehr zu § 14aWas bedeuten die Offshore-Netzumlage und die KWK-Umlage?
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Als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ definiert § 2 Nr. 20 EnFG „ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014)“.
Weitere Details zu den Meldepflichten findest du auch in § 52 und § 53 EnFG.
„Ökostrom“ bedeutet: In Höhe eures Verbrauchs wird Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt und in das Stromnetz eingespeist. Der Nachweis erfolgt bilanziell zu 100 % über Herkunftsnachweise gemäß § 42 EnWG, die im Herkunftsnachweisregister des Umweltbundesamtes entwertet werden. Die tatsächliche Stromlieferung an eure Steckdose erfolgt physikalisch über das allgemeine Stromnetz, in dem sich Strom aus verschiedenen Quellen mischt (Strommix). Es kann dabei nicht sichergestellt werden, dass der konkrete Strom, den ihr verbraucht, tatsächlich aus erneuerbaren Energien stammt. Trotzdem wird durch den Einkauf und die Entwertung sogenannter Herkunftsnachweise sichergestellt, dass eine einmal aus erneuerbaren Energien erzeugte und in das Netz eingespeiste Strommenge auch nur einmal unter Kennzeichnung dieser Eigenschaft wieder entnommen werden kann. Die Zuordnung von Verbrauch und Herkunftsnachweisen sowie die Aufstellung der Herkunftsländer erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Stromkennzeichnung. Diese findet ihr hier: Zusammensetzung unseres Strommix