§ 14a EnWG: euer Beitrag zur Energiewende für mehr Stabilität im Netz.
Ob ihr mit eurer Wärmepumpe heizt, euer E-Auto an der eigenen Wallbox ladet oder mit dem eigenen Stromspeicher den Eigenverbrauch an Solarstrom maximiert: ihr tut etwas Gutes fürs Klima. Wie ihr für diese steuerbaren Verbrauchseinrichtungen von reduzierten Netzentgelten Gebrauch macht, erfahrt ihr im Ratgeber.


Ihr betreibt eine Wärmepumpe, eine Wallbox oder nutzt einen Stromspeicher? Dann gibt es wichtige Neuigkeiten für euch.
Unser Stromnetz steht im Rahmen der Energiewende vor der Herausforderung, viele kleine Verbrauchseinrichtungen wie Wallboxen, Wärmepumpen oder auch Batteriespeicher zu integrieren. Um eine Überlastung der Netze zu vermeiden, sollten alle neuen Verbrauchseinrichtungen steuerbar sein. So hat der Netzbetreiber die Möglichkeit, in Zeiten der Überlastung flexibel zu reagieren und die Verbrauchsanlagen gegebenenfalls entsprechend zu drosseln.
Als Gegenleistung zur Drosselung erhaltet ihr vom Netzbetreiber zum einen ein reduziertes Netzentgelt und zum anderen ist der Netzbetreiber dazu verpflichtet, eure steuerbare Verbrauchseinrichtung sofort und ohne lange Wartezeit ans Netz anzuschließen.
- Was besagt § 14a EnWG?
- Was zählt alles zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG?
- Was hat sich seit dem 01.01.2024 geändert?
- Gilt der § 14a für euch?
- Wie erhält man die Netzentgeltreduzierung? Was müsst ihr dafür tun?
- Was bedeutet § 14a konkret und welche Vorteile ergeben sich daraus?
- Kann zwischen den Modulen gewechselt werden?
- Welche Voraussetzungen müssen für einen Modulwechsel erfüllt sein?
- Könnt ihr bei LichtBlick freiwillig in die Neuerung für § 14a EnWG wechseln?
- Ab wann gilt euer neues Modul bei einem Modulwechsel?
Was besagt § 14a EnWG?
Der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) regelt die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen – und das schon seit Längerem.
Diese Steuerung war bisher freiwillig. Doch nun gibt es Neuerungen des Gesetzes: die Regel zur Steuerung für neu installierte Anlagen mit Inbetriebnahme ab 01.01.2024 ist verpflichtend.
Das Gesetz besagt, dass alle Verbrauchereinheiten wie Wärmepumpen, Wallboxen oder Batteriespeicher, die in Betrieb genommen wurden bzw. werden, steuerbar sein müssen. Damit erhält der Netzbetreiber das Recht, eure Verbrauchsanlage im Falle einer Netzüberlastung drosseln zu dürfen. Im Gegenzug erhebt der Netzbetreiber reduzierte Netzentgelte. Außerdem darf der Anschluss der Anlage nicht mehr wegen Überlastung des Netzes abgelehnt werden.
Was zählt alles zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG?
Zu den Verbrauchseinrichtungen, die unter § 14a EnWG fallen, gehören:
Wärmepumpen (auch Zusatz- oder Notheizvorrichtungen wie Heizstäbe)
Private Ladepunkte für E-Autos bzw. Wallboxen
Stromspeicher, die Energie aus dem Netz beziehen
Klimaanlagen für die Raumkühlung
ACHTUNG: Nachtspeicherheizungen sind von der neuen Regelung ausgenommen.
Was hat sich seit dem 01.01.2024 geändert?
Auch vor der Neuerung am 01.01.2024 gab es den § 14a bereits und die Regelung für Verbrauchseinrichtungen wie bspw. Wärmepumpen. Die Teilnahme für Anlagen mit mindestens 3.7 kW war allerdings freiwillig und galt ausschließlich für Verbrauchsanlagen mit separatem Zähler. Neu ist seit dem 01.01.2024 die verpflichtende Teilnahme an § 14a für Anlagen mit einer Leistung von mindestens 4.2 kW Leistung. Ein separater Zähler ist hierfür nicht mehr notwendig, die Gegenleistung einer Netzentgeltreduzierung seitens des Netzbetreibers – entweder als Pauschale oder pro Verbrauch – bleibt.
| Bis 31.12.2023 | Ab 01.01.2024 |
|---|---|
| • Freiwillige Teilnahme an § 14a für Anlagen, die mindestens 3.7 kW Leistung haben und einen separaten Zähler für die Verbrauchseinrichtung besitzen. • Gegenleistung seitens Netzbetreiber: reduzierte Netzentgelte (in Cent/kWh). | • Verpflichtende Teilnahme an § 14a für Anlagen, die mindestens 4.2 kW Leistung haben. • Ein separater Zähler ist nicht mehr notwendig. • Gegenleistung seitens Netzbetreiber: Reduzierte Netzentgelte als Pauschale (Modul 1) oder in Cent/kWh nach Verbrauch (Modul 2). |

Gilt der § 14a für euch?
Nutzt ihr einen privaten Ladepunkt, also eine Wallbox, eine Wärmepumpe, einen Stromspeicher oder eine Klimaanlage, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen und beim Netzbetreiber angemeldet wurde? Dann gelten die neuen Regelungen für euch. Bedingung ist allerdings, dass eure steuerbare Verbrauchseinheit mindestens 4.2 kW Leistung hat. Sind mehrere kleine Verbraucher hinter einem Zähler als Gruppe zusammengeschaltet, gelten sie als eine Anlage. Zusammen müssen sie einen Wert von 4,2 kW erreichen. Sollte eure Anlage vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen worden sein, gilt ein Bestandsschutz und für euch bleibt (erstmal) alles gleich: Nutzt ihr bereits reduzierte Netzentgelten nach § 14a, bspw. über einen günstigen Heizstromtarif bei LichtBlick, bleibt die bisherige Vereinbarung unverändert bis zum 31.12.2028 bestehen. Ab 2029 gilt dann die neue Regelung. Ihr könnt aber auch schon vorher über euren Netzbetreiber freiwillig zur Neuregelung wechseln. Habt ihr bisher von § 14a keinen Gebrauch gemacht und wurde eure Anlage vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen, gelten die neuen Regelungen nicht für euch.

Wie erhält man die Netzentgeltreduzierung? Was müsst ihr dafür tun?
Ihr könnt euch entspannt zurücklehnen: Wenn eure Anlage unter die neue Regelung des § 14a EnWG fällt, wird die Netzentgeltreduzierung bei euren Stromkosten automatisch berücksichtigt. Möchtet ihr selbst aktiv werden, könnt ihr wählen, ob ihr das Modul mit einer pauschalen Reduzierung (Modul 1) bevorzugt oder das mit einer verbrauchsabhängigen Reduzierung (Modul 2). Ihr benötigt Hilfe? LichtBlick unterstützt euch gern dabei! Im Kundenportal oder über unser Onlineformular könnt ihr einen Modulwechsel beauftragen – wir leiten eure Anfrage an euren Netzbetreiber weiter.
Gut zu wissen: Bei LichtBlick werden Netzentgeltreduzierungen für steuerbare Verbraucher automatisch berücksichtigt – zum Beispiel im WärmeStrom-Tarif für Wärmepumpen. Das gilt ebenso für die LichtBlick ÖkoStrom-Tarife für den Haushalt bei gemeinsamer Messung – was nicht bei jedem Stromanbieter selbstverständlich ist.
Was bedeutet § 14a konkret und welche Vorteile ergeben sich daraus?
Wenn ihr die oben genannten Voraussetzungen für die neue § 14a Regelung erfüllt, könnt ihr zwischen dem Modul 1 und dem Modul 2 wählen – je nachdem, ob ihr eine pauschale oder eine verbrauchsabhängige Reduzierung wünscht. Seit April 2025 könnt ihr zusätzlich zu Modul 1 das Modul 3 wählen. Dieses bietet euch die Möglichkeit, die vom Netzbetreiber festgelegten Preisstufen der Netzentgelte selbst zeitvariabel zu wählen.
| Modul 1: Pauschale Reduzierung | Modul 2: Verbrauchsabhängige Reduzierung | Modul 3: Zeitvariables Netzentgelt |
|---|---|---|
| Höhe der Reduzierung abhängig vom Betreiber im Netzgebiet | Prozentuale Reduzierung je nach Höhe des Netzentgelts | Aktives Sparen durch unterschiedliche Zeitfenster möglich |
| Jährliche pauschale Netzentgeltreduzierung, aufgelistet in der Jahresendabrechnung | Verbrauchsabhängige, prozentuale Reduzierung des jeweiligen Netzentgeltes im Netzgebiet um 60 Prozent | Zeitvariables Netzentgelt zusätzlich zur pauschalen Reduzierung von Modul 1 |
| Pauschalbetrag ist abhängig vom Netzbetreiber im Netzgebiet und liegt zwischen 110-190 €. | Kein Grundpreis für die Netzentgelte. Bei einem durchschnittlichen Verbrauch von 5.700 kWh für eine Wärmepumpe würden sich die Netzentgelte (bspw. in Hamburg) um ca. 450 € pro Jahr reduzieren. | Netzbetreiber legt unterschiedliche Preisstufen innerhalb eines Tages fest, die die typische Auslastung seines Netzes berücksichtigen. Am besten nutzen lässt sich diese Variante mit einem dynamischen Tarif. |
| Ein oder zwei Zähler: Der Haushaltsstrom und der Strom der steuerbaren Verbrauchseinrichtung können gemeinsam gemessen werden. Ein zweiter Zähler ist nicht nötig. | Zwei Zähler: Die steuerbare Verbrauchseinrichtung hat einen eigenen Zähler. Der Stromverbrauch wird unabhängig vom Haushaltsstrom gemessen. | Ein intelligentes Messsystem: Der Haushaltsstrom und der Strom in der steuerbaren Verbrauchseinrichtung können gemeinsam gemessen werden. Es braucht keinen zweiten Zähler. Für die Abrechnung von Modul 3 braucht es ein intelligentes Messsystem, da der tägliche Energieverbrauch in drei Tarifstufen erfasst wird. |
| Vorteil: Eignet sich für Geringverbraucher wie bspw. Wallboxen. | Vorteil: Dieses Modell eignet sich besonders für hohe Verbräuche wie bei Wärmepumpen. | Vorteil: Die Verbräuche können in Zeiten mit niedrigeren Netzentgelten verschoben werden, um Kosten zu sparen (Lastenverschiebung). |
Kann zwischen den Modulen gewechselt werden?
Ihr könnt einen Wechsel grundsätzlich über euren Netzbetreiber oder Energielieferanten anstoßen. Bei LichtBlick geht das ganz einfach: direkt im Kundenportal oder über unser Onlineformular. Wir empfehlen das Kundenportal, denn dort findet ihr alle wichtigen Informationen zu eurem aktuell gültigen Modul und könnt den Wechsel besonders bequem durchführen.
Aktuell ist bei LichtBlick ein Wechsel zwischen Modul 1 und Modul 2 möglich, wenn euer steuerbares Gerät nach dem 01.01.2024 installiert worden ist oder ihr freiwillig in die neue Fassung des § 14a EnWG gewechselt seid. Wenn ihr in Modul 3 wechseln bzw. die Kombination aus Modul 1 und Modul 3 wählen möchtet, wendet euch bitte direkt an euren zuständigen Netzbetreiber. Auch der Wechsel von der alten Fassung des § 14a EnWG in die neue Fassung ist derzeit ausschließlich über den Netzbetreiber möglich.
Ihr möchtet den Modulwechsel über LichtBlick starten? Das geht ganz einfach im Kundenportal oder über diesen Link: www.lichtblick.de/modulwechsel-netzentgelte/
Welche Voraussetzungen müssen für einen Modulwechsel erfüllt sein?
Ein Wechsel zwischen den Modulen ist grundsätzlich möglich, sofern die folgenden technischen Voraussetzungen jeweils erfüllt sind.
Könnt ihr bei LichtBlick freiwillig in die Neuerung für § 14a EnWG wechseln?
Sofern ihr die technischen Voraussetzungen erfüllt, könnt ihr zukünftig auch freiwillig an der neuen Regelung teilnehmen – unabhängig davon, ob ihr bereits Modul 1 des § 14a EnWG nutzt oder nicht. Ab 2029 müssen alle steuerbaren Verbrauchseinheiten, die nach dem 01.01.2024 in Betrieb genommenen wurden und eine Leistung von mindestens 4.2 kW Leistung haben, verpflichtend nach der neuen Regelung genutzt werden.
Aktuell könnt ihr einen Wechsel nur bei eurem Netzbetreiber veranlassen. Sobald ihr zur neuen Regelung für § 14a (ab 01.01.2024) gewechselt seid, könnt ihr nicht mehr zur alten Regelung zurückkehren.
Ab wann gilt euer neues Modul bei einem Modulwechsel?
Das neue Modul wird wirksam, sobald euer zuständiger Netzbetreiber den Wechsel bestätigt. Die Bestätigung liegt in der Verantwortung des Netzbetreibers. Wenn ihr den Modulwechsel nicht direkt beim Netzbetreiber beauftragt, könnt ihr ihn auch über LichtBlick anstoßen. Wir leiten eure Anfrage an den Netzbetreiber weiter. Dieser prüft, ob ihr die technischen Voraussetzungen für euer Wunschmodul erfüllt. Die Netzentgeltreduzierung gemäß dem neuen Modul kann erst berücksichtigt werden, wenn der Netzbetreiber den erfolgreichen Wechsel an uns meldet. Ein rückwirkender Wechsel ist ausgeschlossen.
Ihr möchtet den Wechsel über LichtBlick starten? Das geht ganz einfach im Kundenportal oder über diesen Link: www.lichtblick.de/modulwechsel-netzentgelte/


