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OLG-Urteil: Preisspaltung in der Strom-Grundversorgung war unzulässig

Hamburg, 11. August 2022 - Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 10. August 2022 den Stadtwerken Pforzheim untersagt, von Neukund*innen in der Grund- und Ersatzversorgung höhere Preise zu verlangen. LichtBlick hatte das Verfahren angestrengt, um gegen Preiswucher in der Grundversorgung vorzugehen. Das Oberlandesgericht bestätigte nun die Rechtsauffassung von LichtBlick.

Zuvor hatte LichtBlick bereits erstinstanzlich vor dem Landgericht Mannheim erfolgreich eine Unterlassungsverfügung gegen die Stadtwerke Pforzheim erwirkt. Auch das Landgericht Frankfurt und das Landgericht Köln haben in ähnlichen Fällen entsprechend geurteilt. „Die Entscheidung ist ein wichtiges Signal für fairen Wettbewerb und Verbraucherschutz. Die Grundversorgung ist kein Selbstbedienungsladen zu Lasten der Kund*innen“, erklärt Markus Adam, Chefjurist von LichtBlick.

Rekordpreis von 1,08 EUR/kWh - Schutzfunktion nicht gewährleistet

Die Stadtwerke Pforzheim hatten von Neukund*innen in der Grund- und Ersatzversorgung zu Jahresbeginn den Rekordpreis von 1,08 EUR/kWh gefordert. Das Gericht hat nun entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Neu- und Bestandskund*innen rechtswidrig und die Praxis der sogenannten Preisspaltung wettbewerbswidrig war.

Aufgrund der angespannten Lage auf dem Energiemarkt und Insolvenzen zahlreicher Versorger waren Ende letzten Jahres hunderttausende Stromkund*innen in die Ersatzversorgung gefallen. Dort sahen sie sich dann mit überteuerten Preisen konfrontiert. Grundversorgungstarife sind nach Angaben der Bundesnetzagentur seit Jahren deutlich teurer als die Angebote des Wettbewerbs.

Eine Folge: Die Grundversorger sind für drei Viertel aller Stromsperren verantwortlich. Die vom Gesetzgeber gewollte Schutzfunktion für Kund*innen in der Grundversorgung wird folglich ausgehebelt. Auch Verbraucherschutzverbände kritisieren die Preispolitik vieler Grundversorger.

Gutachten zeigt: Grundversorgung verstößt gegen EU-Recht

Ein von LichtBlick in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten zeigt, dass das aktuelle Grundversorgungsmodell gegen das europäische Wettbewerbs- und Verbraucherrecht verstößt und verfassungswidrig ist. „Das derzeitige Modell zementiert die marktbeherrschende Stellung von Konzernen und Stadtwerken. Es schützt nur Monopolisten, die in Stammgebieten rund zwei Drittel des Marktes kontrollieren - nicht die Kund*innen. Die Grundversorgung muss daher abgeschafft werden “, erläutert Adam. LichtBlick fordert eine wettbewerbliche Ausgestaltung der Ersatzversorgung, die dann auch eine echte Schutzfunktion für Kund*innen hat.

Mehr zum Gutachten von Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski vom Institut für Wettbewerbs- und Energierecht an der Humboldt Universität Berlin hier.

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Anja Fricke

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Anja FrickeBei Rückfragen hilft Anja Fricke gern weiter. Telefonisch unter +49 40 63601159 oder per Mail.

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„Ökostrom“ bedeutet: In Höhe eures Verbrauchs wird Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt und in das Stromnetz eingespeist. Der Nachweis erfolgt bilanziell zu 100 % über Herkunftsnachweise gemäß § 42 EnWG, die im Herkunftsnachweisregister des Umweltbundesamtes entwertet werden. Die tatsächliche Stromlieferung an eure Steckdose erfolgt physikalisch über das allgemeine Stromnetz, in dem sich Strom aus verschiedenen Quellen mischt (Strommix). Es kann dabei nicht sichergestellt werden, dass der konkrete Strom, den ihr verbraucht, tatsächlich aus erneuerbaren Energien stammt. Trotzdem wird durch den Einkauf und die Entwertung sogenannter Herkunftsnachweise sichergestellt, dass eine einmal aus erneuerbaren Energien erzeugte und in das Netz eingespeiste Strommenge auch nur einmal unter Kennzeichnung dieser Eigenschaft wieder entnommen werden kann. Die Zuordnung von Verbrauch und Herkunftsnachweisen sowie die Aufstellung der Herkunftsländer erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Stromkennzeichnung. Diese findet ihr hier: Zusammensetzung unseres Strommix