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Ökostrom* & Gas

Überhöhte Abgabe für Wettbewerber: Gericht weist Stadtwerk in die Schranken

LichtBlick: Stadtwerke behindern regelmäßig Wettbewerb im Heizstrom-Markt und gefährden so die Wärmewende

Hamburg, 06. Dezember 2021 - Auch 23 Jahre nach der Liberalisierung des Strommarktes versuchen Stadtwerke immer wieder, mit unlauteren Mitteln Wettbewerber aus ihren regionalen Märkten zu verdrängen. Jüngstes Beispiel: Die Stadtwerke Schwedt verlangten als zuständiger Netzbetreiber von LichtBlick eine überhöhte Konzessionsabgabe für die Belieferung von Heizstrom-Kund*innen. Da LichtBlick sich weigerte, die überhöhte Abgabe zu zahlen, drohten die Stadtwerke LichtBlick mit der Kündigung des Netzzugangs. Die betroffenen LichtBlick Kund*innen wären dann unfreiwillig und automatisch in die Grundversorgung durch die Stadtwerke Schwedt gefallen.

Das Landgericht Hamburg hat diesem Kartellrechtsverstoß der Stadtwerke Schwedt mit einer einstweiligen Verfügung vom 3. Dezember 2021 einen Riegel vorgeschoben. LichtBlick muss die erhöhte Konzessionsabgabe nicht zahlen und kann seine Kund*innen weiter beliefern. Der Beschluss ist vorläufig und muss noch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden.

„Überhöhte und damit wettbewerbswidrige Konzessionsabgaben im Heizstrom-Markt sind leider keine Seltenheit“, erläutert LichtBlick Chefjurist Markus Adam.

Das Bundeskartellamt hatte diese Praxis schon 2010 in einer Sektoruntersuchung und in den Folgejahren in zahlreichen Missbrauchsverfahren als kartellrechtswidrig eingestuft. Dabei ist die Höhe der zulässigen Konzessionsabgabe mit 0,11 Cent pro Kilowattstunde festgelegt.

„Trotz der eindeutigen Rechtslage gibt es heute immer noch zahlreiche Netzbetreiber aus dem Stadtwerke-Umfeld, die LichtBlick eine höhere Konzessionsabgabe in Rechnung stellen“, so Adam, der fordert: „Die Bundesnetzagentur muss die rechtswidrige Praxis vieler Stadtwerke endlich unterbinden. Sie ist Gift für den dringend benötigten Wettbewerb im Heizstrom-Markt und die Wärmewende. Die neue Bundesregierung kann und muss hierfür einen verbindlichen rechtlichen Rahmen schaffen.“

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Ralph Kampwirth

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„Ökostrom“ bedeutet: In Höhe eures Verbrauchs wird Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt und in das Stromnetz eingespeist. Der Nachweis erfolgt bilanziell zu 100 % über Herkunftsnachweise gemäß § 42 EnWG, die im Herkunftsnachweisregister des Umweltbundesamtes entwertet werden. Die tatsächliche Stromlieferung an eure Steckdose erfolgt physikalisch über das allgemeine Stromnetz, in dem sich Strom aus verschiedenen Quellen mischt (Strommix). Es kann dabei nicht sichergestellt werden, dass der konkrete Strom, den ihr verbraucht, tatsächlich aus erneuerbaren Energien stammt. Trotzdem wird durch den Einkauf und die Entwertung sogenannter Herkunftsnachweise sichergestellt, dass eine einmal aus erneuerbaren Energien erzeugte und in das Netz eingespeiste Strommenge auch nur einmal unter Kennzeichnung dieser Eigenschaft wieder entnommen werden kann. Die Zuordnung von Verbrauch und Herkunftsnachweisen sowie die Aufstellung der Herkunftsländer erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Stromkennzeichnung. Diese findet ihr hier: Zusammensetzung unseres Strommix