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    Fahrplanmanagement Strom/Gas – 24/7

    0175 7060511

    Sollten Sie dazu Rückfragen haben, kontaktieren Sie uns bitte unter durchleitung@lichtblick.de oder den entsprechend aufgeführten Ansprechpartner.

    Informationen zur Anzeigepflicht der Energiebelieferung nach § 5 EnWG

    LichtBlick ist als Energielieferant auf der Seite der Bundesnetzagentur gelistet. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Webseite der BNetzA: http://www.bundesnetzagentur.de

    Erlaubnisschein gem. § 4 Abs. 1 StromStG

    Sollten Sie einen Erlaubnisschein zur Abrechnung der Stromsteuer von uns benötigen, kontaktieren Sie uns bitte unter durchleitung@lichtblick.de. Inzwischen ist auch eine Kopie ausreichend. Sollten Sie eine im Original ausgestellte Mehrausfertigung vom Hauptzollamt wünschen, beachten Sie bitte, dass wir diese im Falle einer Umfirmierung oder Adressänderung von Ihnen zurückfordern und an das Hauptzollamt zurücksenden müssen.

    Voraussetzung für die Schwachlast-Konzessionsabgabe gemäß BGH Urteil

    Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass wir die Voraussetzungen zur Abrechnung der Schwachlast-Konzessionsabgabe von 0,61 Cent je kWh (KAV § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr.1a) gemäß BGH Urteil vom 20.06.2017 (Az.: EnZR 32/16) einhalten und unser Tarif für Doppeltarifzähler für die Abnahme innerhalb der Schwachlastzeit auch ohne rechnerische Einbeziehung der Konzessionsabgabe einen geringeren Arbeitspreis vorsieht als für die Abnahme in den übrigen Zeiträumen. Die Preisdifferenz zwischen Hochtarif (HT) und Niedertarif (NT) ist somit größer als der Unterschied zwischen den Konzessionsabgabensätzen. Mit sämtlichen Kunden, die wir in Ihrem Netzgebiet mit Schwachlast Konzessionsabgabe anmelden bzw. für die wir Änderungsmeldungen auf Schwachlast Konzessionsabgabe senden, haben wir einen Schwachlasttarif vereinbart, der die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1. a) KAV erfüllt. Sollten für bestimmte von uns belieferte Marktlokationen die Voraussetzungen für die Schwachlast Konzessionsabgabe nicht mehr gegeben sein, werden wir entsprechende Änderungsmeldungen senden.

    Sollten Sie dazu Rückfragen haben, kontaktieren Sie uns bitte unter durchleitung_gas@lichtblick.de oder den entsprechend aufgeführten Ansprechpartner.

    Informationen zur Anzeigepflicht der Energiebelieferung nach § 5 EnWG

    LichtBlick ist als Energielieferant auf der Seite der Bundesnetzagentur gelistet. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Webseite der BNetzA: http://www.bundesnetzagentur.de

    Nachweis der Anmeldung für Lieferer von Erdgas

    Bestätigung des Hauptzollamtes unserer Anmeldung nach § 38 Abs. 3 des Energiesteuergesetzes als Lieferer von Erdgas. Eine Kopie ist ausreichend. Bitte wenden Sie sich an durchleitung_gas@lichtblick.de um ein Exemplar anzufordern.

    Alles Wichtige zum Thema Messstellenbetrieb Gas gibt es hier:

    Amtliche Wiederverkäufernachweise Elektrizität und/oder Erdgas

    Nachweise für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b und Abs. 5 UStG).